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26.02.2026

Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion auf Außervollzugsetzung der Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes

Koblenz/Mainz (red/boß) Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Antrag der AfD-Landtagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es ging darum, Änderungen

des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz, die den Ausschluss „verfassungsfeindlicher“ Mitarbeiter von der staatlichen Finanzierung betreffen, vorläufig außer Vollzug zu setzen.

I.
1. Mit dem Dreizehnten Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025 nahm der Landtag Rheinland-Pfalz zum Schutz des Parlaments vor potentiellen „Verfassungsfeinden“ Änderungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vor. Danach ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vorgesehen. Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt oder wird deren Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter.

2. Gegen diese Regelungen hat die Antragstellerin am 4. November 2025 ein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht (VGH N 31/25). Sie ist der Auffassung, die Gesetzesänderungen verstießen gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz.

3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 teilte der Landtag Rheinland-Pfalz einem Mitarbeiter, der sich in einem Beschäftigungsverhältnis sowohl zu einem Abgeordneten der Antragstellerin als auch zur Antragstellerin selbst befindet, mit, dass bei ihm mit seiner Zustimmung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolge. Aufgrund der in diesem Rahmen gewonnenen Informationen sei beabsichtigt, seine Unzuverlässigkeit festzustellen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er in den letzten fünf Jahren Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassungsschutzgesetz verfolgt beziehungsweise unterstützt habe. Vor einer Entscheidung über das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit erhalte er Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen am 27. Februar 2026, 10:00 Uhr, persönlich zu äußern.

4. Daraufhin hat die Antragstellerin am 23. Februar 2026 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie begehrt, die maßgeblichen Vorschriften des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz einstweilen bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

II.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Eilantrag zurück.

1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind, sei wegen der meist weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen. Solle – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöhe sich diese Hürde noch und es gälten besonders strenge Maßstäbe. Die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Landtags gebiete es nämlich, eine Rechtsnorm grundsätzlich so lange als rechtsgültig zu beachten, bis in dem dafür vorgesehenen Verfahren ihre Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt worden sei.

2. Nach diesen – besonders strengen – Maßgaben könne der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.

a) Zwar sei der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach vorläufiger Bewertung weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es fehle gegenwärtig aber schon an einem drohenden schweren Nachteil, der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei. Es sei einem Mitarbeiter eines Abgeordneten oder einer Fraktion ohne Weiteres zuzumuten, das gesetzlich geregelte Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung und namentlich die insoweit vorgesehene Anhörung über sich ergehen zu lassen, auch wenn er die Verfassungsmäßigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Abrede stelle. Weitergehende Nachteile seien mit der bloßen Anhörung zunächst nicht verbunden.

b) Selbst wenn man unterstelle, dass es nach der Anhörung zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters durch den Präsidenten des Landtags kommen werde, führe die dann anzustellende Folgenabwägung nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich die angegriffenen Regelungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz aber später als verfassungswidrig, hätten der den hier in Rede stehenden Mitarbeiter beschäftigende Abgeordnete und die Antragstellerin zu Unrecht vorübergehend keine Erstattung der für die Beschäftigung des Mitarbeiters anfallenden Aufwendungen erhalten. Zu besorgen wäre insoweit ein – durchaus gewichtiger – Eingriff in die Abgeordneten- und Fraktionsrechte. Dieser Eingriff könnte durch eine bei späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen in Betracht kommende nachträgliche Erstattung der Aufwendungen zwar abgemildert, nicht aber vollends revidiert werden.

Ferner stünde zwar die Möglichkeit im Raum, dass der in Rede stehende Abgeordnete das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter aus finanziellen Gründen auflösen müsste. Jedoch stehe ihm jedenfalls die Beschäftigung eines anderen Mitarbeiters, für den eine Erstattung von Aufwendungen erfolge, offen.

bb) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es mit der (vorläufigen) Außervollzugsetzung der Vorschriften des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz zu einem erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans, von dem grundsätzlich abzusehen sei. Ferner würde bis auf Weiteres ein Mitarbeiter eines Abgeordneten und einer Fraktion mit staatlichen Mitteln (weiter)finanziert werden, bei dem nach Feststellung des Präsidenten des Landtags und einer sich daran etwaig anschließenden gerichtlichen Prüfung die Tatbestandsvoraussetzungen für den Finanzierungsausschluss erfüllt seien. Der Staat müsste hiernach die Tätigkeit einer Person im unmittelbaren parlamentarischen Bereich finanzieren, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt habe. Er wäre mithin gezwungen, die parlamentarische (Mit-)Arbeit einer Person zu finanzieren, die zuvor auf die Beseitigung des „Kerns im Kern“ der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz hingewirkt habe.

cc) Die Abwägung dieser Folgen führe zu dem Ergebnis, dass die Nachteile bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und späterem Misserfolg des Antrags die Nachteile überwiegen, die bei einem Unterlassen der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg des Antrags in der Hauptsache einträten. Im letztgenannten Fall seien die damit einhergehenden Nachteile jedenfalls in Teilen kompensierbar, während im Fall des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung schwerwiegende, bisweilen irreversible Folgen zu besorgen wären.

Beschluss vom 26. Februar 2026, Aktenzeichen: VGH A 6/26