Terminvorschau des Landgerichtes Trier für die 2. Kalenderwoche 2026
Trier (red/boß) In der 2. Kalenderwoche 2026 gibt es beim Landgericht Trier zwei neu beginnende Verfahren wegen erpresserischem Menschenraub und Betäubungsmitteldelikten sowie zwei Fortsetzungsverfahren wegen versuchten Totschlags und Betruges.
Der Inhalt der Sachverhaltsschilderung basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und spiegelt womöglich nicht den aktuellen Stand des Verfahrens wider.
1. Strafverfahren 1 KLs 8032 Js 15954/20 – 1. Große Strafkammer (Vorsitz: VRinLG Dr. Theresa Hardt)
Die Staatsanwaltschaft Trier legt den acht Angeklagten, die heute zwischen 30 und 38 Jahre alt sind, im Wesentlichen zur Last, im Mai 2020 in Trier sowie an einem weiteren Ort im Landkreis Bernkastel-Wittlich auf zwei Geschädigte eingewirkt zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, durch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sowie gegen die persönliche Freiheit auf die Geschädigten eingewirkt zu haben. Ziel der Tathandlungen soll es gewesen sein, Informationen über eine etwaige zuvor begangene Raubtat im Betäubungsmittelmilieu zu erlangen. Die Angeklagten sollen dabei teils gemeinschaftlich und in teilweise wechselnder Besetzung gehandelt haben. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen zehn Angeklagte. Gegen zwei Angeklagte wurde das Verfahren abgetrennt (1 KLs 8032 Js 3614/21: Pressemitteilung Terminvorschau 8/21). Dieses abgetrennte Verfahren ist bereits abgeschlossen. Das Verfahren gegen die übrigen Angeklagten ist Gegenstand der aktuellen Hauptverhandlung. Drei der acht Angeklagten sind strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.
Die Staatsanwaltschaft Trier legt dem 37-jährigen Angeklagten zur Last, am 26.06.2022 an einem deutsch-belgischen Grenzübergang in dem von ihm geführten Fahrzeug 23,58 Gramm (netto) Marihuana und 32,2 Gramm (netto) Haschisch sowie in unmittelbarer Zugriffsnähe eine Waffe mitgeführt zu haben. Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis verfüge der Angeklagte ebenso wenig wie über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten.