04.06.2025
Landtag aktuell: Keine Gelder für Verfassungsfeinde - Gesetze sollen geändert werden

Mainz (red/boß) Der Landtag Rheinland-Pfalz will eine gesetzliche Grundlage schaffen, um Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen von der staatlichen Finanzierung auszuschließen, wenn sie
erwiesen verfassungsfeindlich sind. Darüber verständigte sich heute der Ältestenrat des Mainzer Landtags. In der kommenden Juni-Plenarsitzung will das Landesparlament den Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes in erster Lesung beraten. Landtagspräsident Hendrik Hering hatte den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gebeten zu prüfen, ob erwiesenermaßen verfassungsfeindliche Mitarbeitende von Abgeordneten und Fraktionen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden können. „Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist es verfassungsrechtlich möglich, die staatliche Finanzierung verfassungsfeindlicher Personen, die von Abgeordneten sowie Fraktionen beschäftigt werden, zu versagen“, sagte Hendrik Hering. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, weshalb das Abgeordneten- und Fraktionsgesetz geändert werden solle. Der Wissenschaftliche Dienst habe einen Gesetzentwurf erarbeitet, der in der kommenden Juni-Plenarsitzung in erster Lesung eingebracht werden solle. „Der Landtag Rheinland-Pfalz wäre damit das erste Parlament, das aus der Verfassungsfeindlichkeit von Fraktions- und Abgeordnetenmitarbeitern als Konsequenz deren Ausschluss von der staatlichen Finanzierung vorsieht“, betonte Hendrik Hering. „Nach den Verschärfungen in unserer Hausordnung im vergangenen Jahr setzen wir damit weiter konsequent das Prinzip der wehrhaften Demokratie gegen Verfassungsfeinde um“, betonte der Landtagspräsident.
Der Gesetzentwurf knüpft die staatliche Finanzierung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitenden an die Feststellung ihrer parlamentsspezifischen Zuverlässigkeit. Er sieht vor, dass Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitenden den Abgeordneten künftig nicht mehr erstattet werden, wenn der Mitarbeitende nicht über die erforderliche parlamentsspezifische Zuverlässigkeit verfügt. Entsprechendes gilt für Fraktionen im Hinblick auf die von ihnen beschäftigten Mitarbeitenden. Im Fall der Feststellung der Unzuverlässigkeit werden die monatlichen Geldleistungen der Fraktion um den vereinbarten Bruttolohn des betroffenen Mitarbeitenden gekürzt.
Parlamentsspezifische Zuverlässigkeitsüberprüfung als Grundlage Hendrik Hering betonte, dass im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs eine parlamentsspezifische Zuverlässigkeitsüberprüfung stehe. Nach ihr werden die Mitarbeitenden von Abgeordneten und Fraktionen daraufhin überprüft, ob von ihnen ein Risiko für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags ausgehe. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung werde dabei nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt. Dies bedeutet: Ohne Zustimmung findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt. Die Rechtsfolge bei fehlender Zustimmung ist dann jedoch dieselbe wie im Fall einer festgestellten Unzuverlässigkeit: für den Mitarbeitenden werde kein Geld mehr gezahlt.
Gründe für „Unzuverlässigkeit“ Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung würden laut Hendrik Hering insbesondere eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Auskünfte beim Landeskriminalamt (LKA) Rheinland-Pfalz und der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz herangezogen. Dabei habe der Landesverfassungsschutz auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangte Erkenntnisse mitzuteilen.
Als „unzuverlässig“ im Sinne des Gesetzentwurfs gelten demnach beispielsweise Personen, die - wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - die Mitglieder von Vereinen sind, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurden, - die Mitglieder von Parteien sind, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat oder - bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben. Hendrik Hering betonte: „Der Gesetzentwurf legt fest, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit stets einzelfallbezogen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat“.
Wie läuft das Verfahren? Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person obliege dem Präsidenten des Landtags. Der Gesetzentwurf enthalte zur Wahrung der Rechte der Betroffenen entsprechende Verfahrenssicherungen: Sollte sich abzeichnen, dass die Feststellung einer Unzuverlässigkeit in Betracht kommt, ist dem Mitarbeitenden persönlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung des Mitarbeitenden ist zugleich ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts und Ausräumung etwaiger Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit. Im Fall der Unzuverlässigkeit ergeht die Entscheidung durch förmlichen Verwaltungsakt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt. Erlangt der Präsident Kenntnisse, die Bedenken an der Zuverlässigkeit begründen können, kann jederzeit eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden.
Presse Landtag Rheinland-Pfalz
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