26.11.2024
Lavaabbau: OVG lehnt Schutzstatus des Schartebergs ab - Landkreis Vulkaneifel will Zerstörung nicht zulassen
Kirchweiler/Koblenz (red/boß) Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit zur Ausweitung des Lavasandtagebaus „Kirchweiler 3“ ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem im Oktober ergangenen Urteil
zu der Entscheidung gekommen, dass der Schutzstatus des Schartebergs als Naturdenkmal nicht gegeben ist. Nach sorgfältiger Prüfung und Analyse äußert sich nun auch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Naturschutzbehörde zum Sachverhalt.
Hintergrund des Konflikts Der Scharteberg und sein Nebengipfel, das sog. Hinterweiler Köpfchen, gehen auf vulkanische Aktivitäten zurück. Beide vulkanischen Bildungen befinden sich auf älteren vulkanischen Strukturen, die 600.000 Jahre alt sind. Durch Lavaströme ist eine Verbindung zwischen Haupt- und Nebengipfel entstanden, die das Ensemble bis heute als markanten Doppelgipfel in der Landschaft der Vulkaneifel erscheinen lassen. Bereits 1938 wurden am Hauptgipfel des Scharteberges Lavablockfelder als Naturdenkmal ausgewiesen. Mit einer Nachtragsverordnung aus dem Jahr 1948 wurde der gesamte markante Doppelgipfel geschützt. Die Schutzverordnung untersagt jeglichen Gesteinsabbau oberhalb der Höhenlinie von 640 Metern. Seit den 1990er Jahren wird im sog. Lavasandtagebau „Kirchweiler 3“ Lava abgebaut, dessen genehmigte Abbauflächen bis an den Scharteberg heranreichen. Wiederholt beantragte das Unternehmen, die Abbauflächen auszuweiten und auch Teile des geschützten Gipfelbereichs abbauen zu dürfen. Diese wurden durch das Landesamt für Geologie und Bergbau abgelehnt, woraufhin die Firma Klage erhoben hat. In erster Instanz bekräftigte das Verwaltungsgericht in Trier den Schutzstatus des Schartebergs. Im Berufungsverfahren vor dem Oberwaltungsgericht (OVG) in Koblenz teilte man diese Rechtsauffassung jedoch nicht. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist der Schutzstatus des Schartebergs als Naturdenkmal nicht gegeben. Daher kann das Verbot des Abbaus im dortigen Bereich nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.
Als Begründung für seine Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht in Koblenz aus, dass die Voraussetzungen für den Schutzstatus des Gipfels des Schartebergs oberhalb der Höhenlinie von 640 Metern nicht erfüllt sind. Der als Naturdenkmal vorgesehene Bereich (der Gipfel des Schartebergs oberhalb der Höhenlinie 640) ließe sich optisch über weite Strecken kaum vom umliegenden Gebiet unterscheiden und abgrenzen. Ebenso sei ein optisch erkennbares Zusammenspiel von Scharteberg und Hinterweiler Köpfchen nicht vorhanden und geologische Zusammenhänge spielten keine Rolle, so das OVG in seiner Urteilsbegründung.
Diese Auffassung teilt der Landkreis Vulkaneifel als Untere Naturschutzbehörde nicht und behält sich weitere rechtliche Schritte vor. Da das OVG eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen hat, prüft der Landkreis aktuell die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. „Die Entscheidung des OVG, den Scharteberg nicht mehr als Naturdenkmal anzuerkennen, ist absolut unverständlich. Der Scharteberg mit seinem Nebengipfel, dem Hinterweiler Köpfchen, bildet einen markanten Doppelgipfel, der das Landschaftsbild über Jahrtausende prägt und sich eindeutig von der übrigen Landschaft abhebt und abgrenzen lässt. Mit einer Höhe von über 691 Metern gehört er zu den höchsten Erhebungen der Eifel. Wenn wir zulassen, dass solche einzigartigen Naturdenkmäler zerstört werden, verlieren wir nicht nur wertvolle Naturräume, sondern auch ein entscheidendes Stück der Identität unserer Heimat – unseres Landkreises Vulkaneifel“, so Landrätin Julia Gieseking. Im Lösungsdialog Rohstoffsicherung wurde mit allen Beteiligten an runden Tischen ein breit getragenes Rohstoffsicherungskonzept erarbeitet, bei dem nicht nur die Belange des Naturschutzes, sondern auch die Belange des Lavaabbaus und der Unternehmen berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis sieht der Entwurf des neuen Raumordnungsplans ein Ausschlussgebiet für Rohstoffabbau vor, indem sich auch der Scharteberg und das Hinterweiler Köpfchen befindet. Auch vor dem Hintergrund dieses Prozesses ist das Gerichtsurteil ein herber Rückschlag.
Nicht nur der Gipfel des Schartebergs ist seit 1938 als Naturdenkmal geschützt, sondern er liegt auch im Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“. Nach Auffassung des Landkreises Vulkaneifel steht dies auch nach dem Gerichtsurteil des OVG einer Erweiterung des Lavasandtagebaus „Kirchweiler 3“ entgegen. Der Zweck des Landschaftsschutzgebietes ist es, Schäden an der Landschaft durch den Tagebau zu verhindern und bereits entstandene Schäden zu beseitigen. Das Anlegen, Erweitern oder Stilllegen von Basaltlavabrüchen und Lavasandgruben sowie Betriebsänderungen, die Belange des Naturschutzes betreffen, erfordern die Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese liegt nicht vor. Nach Auffassung des Landkreises Vulkaneifel ist der Abbau des Nebengipfels des Scharteberges, des sog. Hinterweiler Köpfchens, dementsprechend auch nicht genehmigungsfähig und damit rechtswidrig.
Das Thema Scharteberg/Hinterweiler Köpfchen war auch Gegenstand der Kreisausschusssitzung vom 25. November 2024. Die Mitglieder des Kreisausschusses teilten die Haltung der Kreisverwaltung und begrüßten das geplante Vorgehen. Man müsse gemeinsam die im Hinblick auf den neuen Raumordnungsplan gefassten Beschlüsse verteidigen.
Presse Kreisverwaltung Daun |