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24.01.2023

"Einwilligung" in Sittenverfahren aus allen Richtungen beleuchtet

Eupen (red/boß) Mein Körper - meine Entscheidung. Einwilligung“ – was beinhaltet dies und in welcher Form kann sie gegeben werden? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft Eupen einer Veröffentlichung.

Der Gesetzestext sieht vor: „Eine Einwilligung setzt voraus, dass sie aus freiem Willen gegeben wurde. Eine Einwilligung kann nicht aus der bloßen Widerstandslosigkeit des Opfers hergeleitet werden. Eine Einwilligung kann jederzeit vor oder während der sexuellen Handlung zurückgezogen werden.“
Die Einwilligung oder Zustimmung muss VOR jeder sexuellen Handlung vorliegen. Sie kann verschiedene Formen annehmen, muss jedoch eindeutig sein.
Die Passivität oder Widerstandslosigkeit des Opfers kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Viele Opfer berichten in einer „Schockstarre“ („rape-induced paralysis“) gewesen zu sein, sodass das Gesetz dem nun Rechnung trägt. Darüber hinaus kann die Einwilligung jederzeit zurück gezogen werden.

In welchen Situationen kann man nicht von Einwilligung reden? Das Gesetz sieht vor, dass keine Einwilligung vorliegt, wenn die sexuelle Handlung unter Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit des Opfers begangen wurde, oder die sexuelle Handlung durch Drohung, physische oder psychische Gewalt, Zwang, Überrumpelung, List oder jegliches andere strafbare Verhalten herbeigeführt wurde. In jedem Fall liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung zum Nachteil eines bewusstlosen oder schlafenden Opfers begangen wurde.
Die Gewaltanwendung kann verschiedene Formen annehmen, dies bedeutet jegliche Situationen in denen das Opfer zu etwas gezwungen wird. Überrumplung liegt z.B. dann vor, wenn das Opfer nicht die Möglichkeit hatte die Handlung abzuwehren, es aber getan hätte, wenn es die Zeit dazu gehabt hätte. Beispiel: jemand greift seinem Vordermann auf der Treppe an das Gesäß, oder an die Brust.

Ein Beispiel für List ist der Fall indem eine Person sich als Arzt ausgibt und das Opfer untersucht und dabei dann die Brust oder den Intimbereich des Opfers berührt. Oder ein Fitnesstrainer bietet Personal Training zum halben Preis an, wenn die Opfer bereit wären an einer Studie, die es jedoch überhaupt nicht gibt, teilzunehmen und die Opfer für diese angebliche Studie regelmäßig gewogen und gemessen werden müssen und er sie dann bittet sich zu diesem Zwecke komplett zu entkleiden. Bei den weiblichen Opfern wird der Brustumfang gemessen, wenn die Person entkleidet ist, um so die nackte Brust berühren zu können.

Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit: Als Beispiel für solche Situation sieht der Gesetzgeber unter anderem den Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln vor, die den freien Willen des Opfers beeinträchtigt haben, sodass das Opfer nicht in der Lage war der Handlung zuzustimmen oder sich ihr zu widersetzen.

Schlafende oder bewusstlose Person: Der Gesetzgeber wollte ganz klar sein und ausdrücklich auf den Fall einer schlafenden oder bewusstlosen Person eingehen, die als nicht einwilligungsfähig angesehen werden muss.

Wann kann ein Minderjähriger seine Einwilligung geben? Im Prinzip können Minderjährige ab 16 Jahren sexuellen Handlungen zustimmen. Außer wenigen strikt reglementierten Ausnahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Handlungen sexueller Natur nicht zustimmen können. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass man unter 16 Jahren diesen Handlungen nicht aus freien Willen zustimmen kann und der Sexualpartner sich dann gegebenenfalls strafbar macht.

Außerdem gilt für Minderjährige jeglichen Alters ein Verbot sexueller Handlungen mit einer Autoritätsperson wie zum Beispiel Trainer, Pfadfinderleiter, Lehrer etc.

Weitere Informationen – Wo kann ich Hilfe bekommen?

www.dubistnichtallein.be
https://ostbelgienfamilie.be
https://www.sexuellegewalt.be/pflegezentren
oder bei jeder Polizeidienststelle

Presse Staatsanwaltschaft Eupen