Terminvorschau des Landgerichtes Trier für die 37. KW
Trier (red/boß) In der 37. Kalenderwoche 2026 findet beim Landgericht Trier ein neu beginnendes Verfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs und ein Revisionsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten sowie eine Fortsetzungsverhandlung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte statt.
Der Inhalt der Sachverhaltsschilderung basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und spiegelt womöglich nicht den aktuellen Stand des Verfahrens wider.
I. Neu beginnende Strafverfahren
1. Strafverfahren: 5 KLs 8022 Js 37939/23 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: RLG Dr. Mavany)
Termin:
07.09.2026, 10.30 Uhr
weitere Termine:
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Gegenstand des Verfahrens:
wg. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Verteidiger:
Rechtsanwalt Schulzig, Weinsheim
Das Amtsgericht Bitburg verurteilte den heute 30-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 02.10.2024 wegen verschiedener Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung zum Landgericht eingelegt. Aufgrund der durchgeführten Berufungshauptverhandlung hob die 2. Kleine Strafkammer, die mit einer Vorsitzenden sowie zwei Schöffen besetzt war, das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bitburg auf und verwies die Sache an die zuständige 3. Große Strafkammer des Landgerichts, da zur Überzeugung der Kammer nach Anhörung eines Sachverständigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht kommt. Diese Maßregel der Besserung und Sicherung kann jedoch nur durch die mit einem Vorsitzenden, zwei beisitzenden Richtern sowie zwei Schöffen besetzte Große Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, weshalb es nunmehr zur erneuten Hauptverhandlung kommt. Der Angeklagte ist in einem Fall einschlägig vorbestraft.
2. Strafverfahren: 5 KLs 8031 Js 14675/25 – 3. Große Strafkammer (Vorsitz: RLG Dr. Mavany)
Termin:
10.09.2026, 09.30 Uhr
weitere Termine:
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Gegenstand des Verfahrens:
wg. Verbrechens nach § 30a BtMG
Verteidigerin:
Rechtsanwältin Hartkorn, Trier
Das vorbezeichnete Verfahren war bereits Bestandteil der Terminübersicht der KW46/2025. Dort heißt es:„Die Staatsanwaltschaft Trier legt dem 45 Jahre alten Angeklagten und der 54 Jahre alten Angeklagten gemeinschaftlich handelnd unter anderem die unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie sollen im Mai 2025 mit einem Campingmobil von Luxemburg kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Hierbei sollen sie entsprechend eines gemeinsamen Tatplans unter anderem Haschisch (ca. 65 Gramm), Marihuana (ca. 81 Gramm), MDMA- Hydrochlorid (ca. 55 Gramm unterschiedlichen Wirkstoffgehalts), Kokain (ca. 6 Gramm), Amphetaminpaste (ca. 36 Gramm) und Oxycodon (20 Tabletten) transportiert haben. Die Betäubungsmittel sollen weit überwiegend zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sein. Um das Rauschgift gegen unbefugten Zugriff Dritter verteidigen zu können, sollen die Angeklagten im Campingmobil ein Einhandmesser, eine Taschenlampe in Form eines Baseballschlägers und ein Tierabwehrspray aufbewahrt haben. Die beiden Angeklagten sind strafrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Erscheinung getreten und befinden sich in Untersuchungshaft.“
Mit Urteil vom 12.12.2025 hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte wurde wegen der Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Beide Angeklagten legten hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof ein, wobei der Bundesgerichtshof die Revision der weiblichen Angeklagten mit Beschluss vom 13.05.2026 als unbegründet verworfen hat; auf die Revision des männlichen Angeklagten hat er das Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung dieser Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Landgericht habe bei seiner Strafzumessung materiell-rechtlich einen Fehler gemacht, sodass hierüber durch die nunmehr zuständige 3. Große Strafkammer erneut zu befinden ist. Die im Urteil getroffenen Feststellungen sind nicht aufgehoben worden.
II. Fortsetzungsverhandlungen
1. Strafverfahren: 1 KLs 8047 Js 5450/26 – 1. Große Strafkammer (Vorsitz: VRinLG Dr. Theresa Hardt)