Terminvorschau des Landgerichtes Trier für die 19. KW - Am 7.5. um 09.30 Uhr: Neues Verfahren wegen Mordes gegen die 35-jährige Lebensgefährtin eines Gerolsteiner Arztes
Trier (red/boß) In der 19. Kalenderwoche 2026 gibt es beim Landgericht Trier drei neu beginnende Verfahren wegen Betruges, Mordes und Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz sowie zwei Fortsetzungsverhandlung wegen versuchten Totschlags, Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Der Inhalt der Sachverhaltsschilderung basiert auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und spiegelt womöglich nicht den aktuellen Stand des Verfahrens wider.
Erstinstanzliche Verfahren vor den Strafkammern in der 19. Kalenderwoche 2026 (04.05.2026–10.05.2026)
I. Neu beginnende Strafverfahren
1. Strafverfahren: 2a KLs 8032 Js 14342/25 jug – 1. Große Jugendkammer (Vorsitz: VRiLG Köhler)
Die Staatsanwaltschaft Trier wirft den insgesamt fünf Angeklagten im Alter zwischen 21 und 30 Jahren vor, sich als Gruppe zusammengetan zu haben, um Straftaten des sog. Callcenter-Betrugs zu begehen bzw. hierzu Hilfe zu leisten, wobei ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten als Heranwachsender begangen haben soll. Dabei seien die Angeklagten Teil einer international agierenden Gruppe gewesen, die arbeitsteilig vorgegangen sei. Den mutmaßlichen Geschädigten mit Wohnsitzen in Trier sowie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sei vorgetäuscht worden, dass die Anrufe von Angehörigen der deutschen Polizei stammten, in deren Haus aufbewahrte Wertgegenstände akut gefährdet seien und zum Schutz an Polizeibeamte herausgegeben werden müssten. Drei der hier Angeklagten seien als sog. Logistiker tätig gewesen, deren Aufgaben es u.a. gewesen sei, weitere Beteiligte zur Tatausführung zu gewinnen und entweder durch diese oder selbst etwaige Wertgegenstände bei den Geschädigten abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die übrigen beiden Angeklagten seien als solche Abholer tätig gewesen. Insgesamt sei ein Schaden im niedrigen sechsstelligen Bereich entstanden.
Vier der fünf Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft. Sämtliche Angeklagten sind vorbestraft, teils wegen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten.
Dem Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, der bereits Gegenstand der hiesigen Terminsmitteilung für die Kalenderwoche 16/2024 war. Dort hieß es:
„Die 35-jährige Angeklagte T1 war die Lebensgefährtin des Opfers. Sie lebte u.a. mit ihrem Sohn, dem Angeklagter T2 unter gemeinsamer Wohnanschrift in Gerolstein. Der Angeklagter T3 ein Freund der Familie und Verwandten des Sohnes.
Ende des Jahres 2022 sollen die Angeklagten übereingekommen sein, das Opfer bei geeigneter Gelegenheit zu töten und seine Leiche zu vergraben. Nachdem es am 30.12.2022 in dem gemeinsam bewohnten Haus zu einem Streit zwischen dem späteren Tatopfer und seiner Lebensgefährtin gekommen war, sollen die beiden 16-jährigen Angeklagten dem 53-Jährigen im Haus aufgelauert, ihn mit zahlreichen Schlägen mit gefährlichen Gegenständen attackiert und ihn mit einer Schlinge um den Hals gewürgt haben. Das Tatopfer verstarb infolge der durch die Schläge erlittenen schweren Kopfverletzungen und Erstickens. Die 35-jährige Lebensgefährtin, der zur Last gelegt wird, an der Planung der Tat mitgewirkt zu haben, soll während der Ausführung der Tat teilweise anwesend gewesen sein, ohne sich jedoch eigenhändig an der Gewaltausübung zu beteiligen.
Am Folgetag, dem 31.12.2022, sollen die Angeklagten den Leichnam mit dem Pkw des Tatopfers gemeinsam in ein Waldstück zwischen Rockeskyll und Hohenfels-Esslingen (Landkreis Vulkaneifel) verbracht und im Wald vergraben haben.
Das Fahrzeug, mit dem die Leiche abtransportiert worden war, sollen die Angeklagten in der Nacht vom 02. auf den 03.01.2023 gemeinschaftlich in ein Waldstück zwischen Wittlich und Greimerath verbracht und es dort mit Benzin als Brandbeschleuniger in Brand gesetzt haben, um die Spuren der Tat zu beseitigen.
Gegen die beiden 16-Jährigen besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht des gemeinschaftlichen Mordes. Die Staatsanwaltschaft geht von einer heimtückischen Tötung aus, da sich das Tatopfer im Tatzeitpunkt keines Angriffs versehen habe und infolgedessen wehrlos gewesen sei. Der Lebensgefährtin wird Mittäterschaft an der Tat zur Last gelegt. Da jedoch nach bisher vorläufiger Einschätzung nicht hinreichend feststellbar erscheint, dass die Angeklagte Kenntnis von der heimtückischen Vorgehensweise der beiden Mitangeklagten hatte, ist gegen sie Anklage wegen gemeinschaftlichen Totschlags erhoben worden. Wegen des Inbrandsetzens des Fahrzeugs besteht gegen die drei Angeklagten zudem der Tatverdacht der Brandstiftung.
Der Lebensgefährtin und deren 16-jährigen Sohn werden darüber hinaus in der Anklage strafbare Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt.“
Die 1. Große Jugendkammer hat in ihrem Urteil vom 27.08.2024 u.a. festgestellt, dass das spätere Opfer am 30.12.2022 in einer Gemeinde im Vulkaneifelkreis durch den Sohn der Angeklagten und dessen Halbbruder getötet worden sei, indem es unter anderem Schläge gegen den Kopf erlitten habe und letztlich stranguliert worden sei. Die Angeklagte sei währenddessen im Haus gewesen und habe zumindest Teile der Tatausführung mitbekommen. Anschließend sei sie in das zweite Obergeschoss gegangen. Die Leiche sei von der Angeklagten, ihrem Sohn sowie dessen Halbbruder in ein Waldgebiet gebracht worden, wo sie vergraben worden sei. Zudem hätten die Angeklagte, ihr Sohn sowie dessen Halbbruder das Fahrzeug in Brand gesetzt, mit welchem zuvor die Leiche des Opfers transportiert worden sei.
Die Kammer verurteilte die Angeklagte daher wegen unterlassener Hilfeleistung sowie Brandstiftung; ihren Sohn sowie dessen Halbbruder dagegen wegen Mordes und Brandstiftung.
Die gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung geführte Revision der Staatsanwaltschaft hatte zu Lasten der Angeklagten Erfolg, da im Erstprozess nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend geprüft worden sei, ob die Angeklagte über die jedermann zukommende allgemeine Hilfeleistungspflicht hinaus nicht verpflichtet gewesen wäre, ihren Sohn an der Tatausführung zu hindern. Daher hat nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts erneut über den Sachverhalt betreffend die Tötung zu befinden. Die Verurteilung wegen Brandstiftung ist dagegen rechtskräftig, ebenso wie die Verurteilungen betreffend die anderen beiden vormals Mitangeklagten insgesamt. Letztere sind daher an dem jetzigen Verfahren nicht mehr als Angeklagte beteiligt.
Die Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
3. Strafverfahren: 1 KLs 8033 Js 37085/25 – 1. Große Strafkammer (Vorsitz: VRinLG Dr. Theresa Hardt)
wg. Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz, u.a.
Verteidigerin:
Rechtsanwältin Heger, Wiesbaden
Rechtsanwalt Küster, Wiesbaden
Rechtsanwalt Wittschier, Trier
Rechtsanwältin Bojo-Lamers, Essen
Rechtsanwalt Kleyer Koblenz
Rechtsanwalt Thiée, Bonn
Rechtsanwältin Thill, Trier
Rechtsanwältin Hermann, Brühl
Rechtsanwalt Neutz, Koblenz
Rechtsanwältin Bosch, Trier
Rechtsanwalt Colak, Koblenz
Die Staatsanwaltschaft Trier wirft den insgesamt fünf heute zwischen 22- und 30 Jahre alten Angeklagten vor, in unterschiedlicher Art und unterschiedlichem Umfang als Teil einer größeren Gruppierung, die aus weiteren, gesondert verfolgten Personen bestanden und die sich zum professionellen Anbau von Cannabispflanzen sowie zu dessen Handel zusammengetan haben sollen, agiert zu haben. Dazu seien in mehreren leerstehenden Liegenschaften in Rheinland-Pfalz, dabei unter anderem einer Gemeinde im Vulkaneifelkreis, Hessen und Nordrhein-Westfalen insgesamt 23 professionell installierte Indoor-Cannabisplantagen mit einer drei- oder vierstelligen Anzahl von Cannabispflanzen betrieben worden. Innerhalb der Gruppierung habe es ein hierarchisches Organisationsmodell gegeben. Die Mitglieder der Gruppierung seien teilweise familiär miteinander verbunden, teilweise untereinander befreundet gewesen.
Die hiesigen Angeklagten sollen vereinzelt Beträge in niedriger bis mittlerer sechsstelliger Höhe aufgrund ihrer Beteiligung erzielt haben.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit dem bereits beendeten Strafverfahren zu dem Aktenzeichen 2 KLs 8033 Js 35737/25 sowie dem weiteren anhängigen und noch laufenden Verfahren zu dem Aktenzeichen 2 KLs 8033 Js 785/25. Zu letzterem wird zu gegebener Zeit an dieser Stelle berichtet werden. Das Verfahren beginnt voraussichtlich im Juni 2026.
Keiner der Angeklagten ist vorbestraft. Alle befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.