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17.03.2026

Anklage wegen Mordes an Gerichtsvollzieher in Bexbach

Saarbrücken/Bexbach (red/boß) In dem Ermittlungsverfahren wegen der Tötung eines Gerichtsvollziehers in Bexbach im November 2025 (input aktuell berichtete) hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage

wegen des Verdachts des Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gegen einen 42-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus dem Saarpfalz-Kreis zum Landgericht – Schwurgericht – Saarbrücken erhoben.
Dabei geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der heimtückischen sowie der grausamen Begehungsweise verwirklicht sind.
Die Anklage legt dem Angeschuldigten zur Last, am Morgen des 25.11.2025 den Obergerichtsvollzieher Christoph J. im Rahmen der Zwangsräumung der Wohnung des Angeschuldigten mit einem Jagdmesser getötet zu haben. Der Angeschuldigte soll die Räumung, deren vorherige schriftliche Ankündigung der Angeschuldigte nicht zur Kenntnis genommen hatte, gegenüber dem Gerichtsvollzieher zunächst verbal verweigert haben. Kurze Zeit nachdem dieser die Wohnung betreten hatte, soll der Angeschuldigte dann ein außer Sicht des Geschädigten, der einen körperlichen Angriff nicht erwartete, befindliches Jagdmesser ergriffen und unvermittelt auf den Geschädigten eingestochen haben, um seine Wut über die Räumung auszuagieren.
Hierdurch soll er dem Geschädigten mindestens 13 massive Stich- und Schnittverletzungen an Kopf, Hals, Oberkörper und Armen zugefügt haben, die diesem in ihrer konkreten Ausprägung weit über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus Schmerzen bereitet haben sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft neben der heimtückischen auch von einer grausamen Begehungsweise ausgeht. Der Angeschuldigte hat sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort widerstandslos festnehmen lassen und die tödlichen Stiche gegen den Gerichtsvollzieher eingeräumt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich nicht um eine geplante, sondern um eine spontane Tat aus der Räumungssituation heraus gehandelt hat.

Der Angeschuldigte befand sich nach seiner Festnahme unmittelbar am Tattag zunächst in Untersuchungshaft. Nachdem die Ermittlungen und ein eingeholtes forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten den dringenden Verdacht ergeben haben, dass der Angeschuldigte an einer psychischen Krankheit leidet, die mutmaßlich tatrelevant war und aufgrund derer er für die Allgemeinheit gefährlich sein könnte, wurde er zwischenzeitlich in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus einstweilig untergebracht. Das Gericht wird im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens daher auch über die Frage zu entscheiden haben, ob – ggf. neben einer Strafe – die Unterbringung des Angeschuldigten in einem forensisch-psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen sein wird.

Staatsanwaltschaft Saarbrücken - Oberstaatsanwalt Thomas Schardt