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29.07.2025

Anklage gegen US-Soldat wegen tödlichem Geisterfahrerunfall am 3.5.25 auf der A60 erhoben

Trier/Landscheid (red/boß) Die Staatsanwaltschaft Trier erhebt Anklage gegen einen Angehörigen der US-Streitkräfte wegen fahrlässiger Tötung: Wegen des tödlichen Verkehrsunfalls auf der Autobahn A60

in der Nacht zum 03.05.2025, bei der die 23-jährige Fahrerin eines Seat Ibiza tödlich verletzt wurde und ihre zwei 24-jährigen Mitfahrerinnen schwere Verletzungen erlitten, hat die Staatsanwaltschaft Trier Anklage gegen den zur Tatzeit 23-jährigen mutmaßlichen Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs, einen in Deutschland stationierten Angehörigen der US-Streitkräfte, wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Straßenverkehrs zur Großen Strafkammer des Landgerichts Trier erhoben.
Der Angeschuldigte ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hinreichend verdächtig, in der Tatnacht mit seinem Fahrzeug, einem Jeep Wrangler die Autobahn A60 aus Richtung Bitburg kommend in Richtung Landscheid entgegen der Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn, die in Richtung Belgien führt, befahren zu haben. Er war nach vorläufigen Erkenntnissen spätestens an der Anschlussstelle Bitburg falsch auf die Autobahn aufgefahren. Kurz vor der Anschlussstelle Landscheid kollidierte er mit dem Seat Ibiza der verstorbenen jungen Frau, die gerade dabei war, auf der für ihre Fahrtrichtung vorgesehenen Überholspur der Autobahn einen LKW zu überholen, der den rechten Fahrstreifen befuhr. Das Fahrzeug des Angeschuldigten und das Fahrzeug der Geschädigten kollidierten bei hoher Geschwindigkeit frontal. Die Fahrerin des Seat erlitt derart schwere Verletzungen, dass sie trotz eingeleiteter Rettungsmaßnahmen kurze Zeit später im Krankenhaus verstarb. Ihre beiden auf dem Beifahrersitz bzw. auf der Rückbank sitzenden Mitfahrerinnen wurden ebenfalls schwer und zum Teil lebensgefährlich verletzt und mussten stationär in einer Klinik behandelt werden. Die Verletzungen einer der beiden jungen Frauen waren so schwer, dass sie noch in der gleichen Nacht notoperiert werden müsste. Der Angeschuldigte war bei der Fahrt alkoholisiert. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille.
Der Angeschuldigte hat sich bisher nicht zum Sachverhalt eingelassen. Gegen ihn besteht Haftbefehl aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Trier. Er befindet sich auf der Grundlage des Haftbefehls entsprechend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Gewahrsam der US-amerikanischen Streitkräfte.
Die Staatsanwaltschaft Trier hatte im Ermittlungsverfahren entschieden, den im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den USA und anderen NATO-Mitgliedstaaten allgemeinen erklärten Verzicht auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über Angehörige der eigenen Streitkräfte nach Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zurückzunehmen. Das Strafverfahren wird daher nicht von der US-Militärgerichtsbarkeit, sondern von den deutschen Justizbehörden geführt.
Das Landgericht Trier hat nunmehr über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.
 
Hintergrundinformationen zur Rechtslage:
1) Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung der Anklage ist mithin weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Betroffenen verbunden. Bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
2) Die Verfolgung von Straftaten, die von Angehörigen der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte begangen werden, richtet sich nach dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und dessen Zusatzabkommen. Durch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den USA und anderen Staaten, die Truppen in Deutschland stationiert haben, allgemein auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit grundsätzlich zustehende Vorrecht der Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet, soweit die Personen der Militärstrafgerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaates unterliegen (Artikel 19 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Strafverfahren gegen Angehörige in Deutschland stationierter US-Streitkräfte werden daher grundsätzlich von der US-Militärgerichtsbarkeit geführt. Das NATO-Truppenstatut enthält allerdings auch eine Ausnahmeregelung, nach der die deutschen Behörden den allgemein erklärten Verzicht auf Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Einzelfall zurücknehmen können, wenn sie der Ansicht sind, dass Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern (Artikel 19 Absatz 3 des Zusatzankommens zum NATO-Truppenstatut). Von dieser Regelung hat die Staatsanwaltschaft Trier im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls Gebrauch gemacht.

Presse Staatsanwaltschaft Trier - Peter Fritzen, Leitender Oberstaatsanwalt