zurück 
19.03.2025

Aktualisiert: Bundespolizist stand wegen Körperverletzung im Amt vor dem Landgericht - Das Landgericht Trier hat den Bundespolizisten freigesprochen

Trier/Prüm (red/boß) Es war in der Nacht zum 9. September 2019, als es auf dem Prümer Basilikavorplatz zu einer spektakulären Festnahme nach einer waghalsigen Verfolgungsfahrt durch die Bundespolizei kam.

Nun steht der 39-jährige Bundespolizist nach über fünf Jahren wegen Körperverletzung im Amt vor dem Landgericht Trier. Der Eröffnungstermin war auf den 6. Februar 2025 - um 09.30 Uhr - vor der 1. Großen Strafkammer anberaumt. Da es sich um ein sehr komplexes Verfahren handelt, wurden weitere Termine für den 20.02., 26.02., 10.03. und 19.03.2025 für den seinerzeit aus NRW abgeordneten Polizisten festgelegt worden.

Die Staatsanwaltschaft Trier wirft dem Angeklagten vor, am 9. September 2019 in Prüm im Rahmen seiner Tätigkeit als Bundespolizist und somit als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes mittels einer Waffe und mittels eines gefährlichen Werkzeugs eine Körperverletzung begangen zu haben.
Am Tattag beabsichtigte der Angeklagte zusammen mit Kollegen in der Nähe der deutsch-belgischen Grenze auf der A60 eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Fahrer des zu kontrollierenden Fahrzeugs missachtete jedoch die Signale der Polizeibeamten und entzog sich der Kontrolle durch Flucht.
Die Polizeibeamten nahmen mit zwei Fahrzeugen die Verfolgung auf, bei der es zu hohen Geschwindigkeiten und mehreren gefährlichen Fahrmanövern des flüchtenden Fahrzeugs kam. Die Verfolgung führte bis in das Stadtgebiet von Prüm, wo das flüchtende Fahrzeug beim Einfahren in einen Kreisverkehr ins Schleudern geriet und sich quer stellte. Daraufhin kollidierte das Polizeifahrzeug, in dem sich der Angeklagte als Beifahrer und ein Kollege als Fahrer befanden, mit dem Fluchtfahrzeug.
Der Angeklagte und sein Kollege erlitten hierbei Verletzungen. Bei der sich anschließenden Festnahme des Fahrers des flüchtenden Fahrzeugs soll der Angeklagte ohne rechtfertigende oder entschuldigende Gründe auf diesen mit einem Schlagstock eingeschlagen und auf ihn eingetreten haben, wodurch der Geschädigte unterschiedliche Prellungen erlitten haben soll. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Schläge und Tritte soll der auf dem Boden liegende Geschädigte vom Kollegen des Angeklagten gefesselt worden sein. Dabei soll er keinen bzw. allenfalls Widerstand niederschwelliger Natur geleistet haben, heißt es in der Anklageschrift.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Warum das Verfahren erst jetzt nach fünf Jahren vor Gericht verhandelt wird und in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, wird auf justizinterne Abläufe zurückgeführt. Unter anderem wird das besondere öffentliche Interesse sowie das plötzlich aufgetauchte Video genannt, da das Verfahren normalerweise in die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes gehört.
Interessant dürfte die Frage werden, in wieweit das Gericht das Video in die Urteilsfindung mit einbezieht, da hieraus wertvolle Rückschlüsse auf ein anderes Verfahren zu ziehen sind.
Der flüchtige Fahrer wurde bereits im Jahr 2022 vom Amtsgericht Bitburg zu einer Freiheitsstrafe wegen Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzliche Körperverletzung verurteilt.
Die Verteidigung des Bundespolizisten hat Rechtsanwalt von Dahlem aus Düsseldorf übernommen.

Am 19.03.2025 hat das Landgericht Trier den Polizeibeamten von dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen.

Kommentar:
Wer einmal eine so brisante Verfolgungsfahrt mit einem Unfall, Verletzungen und einer schwierigen Festnahme erlebt hat, kann beurteilen, auf welchem Stress-Level sich der Polizeibeamte befunden hat. Er erlebte Phasen von absoluter Lebensgefahr, was den Organismus über ausgeschüttete Stresshormone wie Adrenalin und Cortisol in eine psychische Ausnahmesituation und ein Angriffsverhalten versetzt. Auch wenn das Gericht von einer Überschreitung der Notwehr und einer rechtswidrigen Tat gesprochen hat, ist der Freispruch unter den gegebenen Umständen gerecht.
Interessant war die Frage, inwieweit das in den sozialen Netzwerken aufgetauchte Video als Beweismittel zugelassen und bewertet wurde.
Das könnte auch in anderen Verfahren einmal von Bedeutung werden.

Heinz-Günter Boßmann