04.02.2025
Bundesgerichtshof verwirft 2. Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier im Strafverfahren „Trierer Amokfahrt“
Trier (red/boß) Das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Mai 2024 im Strafverfahren wegen der sogenannten „Trierer Amokfahrt“ ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025
die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Am 1. Dezember 2020 war der Angeklagte mit einem Auto durch eine Fußgängerzone in der Trierer Innenstadt gefahren und hatte dabei mehrere Menschen angefahren und hierdurch getötet und verletzt. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier als 1. Schwurgerichtskammer vom 16. August 2022 wurde der Angeklagte deshalb wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiterer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Urteil hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. September 2023 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet habe. Nach Zurückverweisung des Strafverfahrens und ergänzender Beweisaufnahme u.a. zum Zustand der verminderten Schuldfähigkeit während der Tatbegehung verurteilte die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier als 2. Schwurgerichtskammer den Angeklagten mit Urteil vom 6. Mai 2024 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in 12 tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchtem Totschlag in sechs tateinheitlichen Fällen. Darüber hinaus stellte die Kammer die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Ihm wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen sowie hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre auf Lebenszeit verhängt. Die vom Angeklagten gegen seine erneute Verurteilung eingelegte Revision hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. Januar 2025 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe.
Presse Landgericht Trier
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