10.01.2026
Auf besondern Wunsch aktualisiert: Leserservice "Schnee- und Räumpflicht
Leser-Anfrage: Zu welcher Zeit muss ich wie den Gehweg vor meinem Anwesen von Schnee und Eis freimachen? INPUT-Redaktion: Das hängt von der Satzung der jeweiligen Gemeinde ab und muss dort erfragt werden.
Information der Verbandsgemeinde Prüm: Werktags muss so rechtzeitig geräumt/gestreut werden, dass die Strecken gegen 7 Uhr in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind.
Samstags reicht ab 8 Uhr und Sonn- und Feiertags ab 9 Uhr. Die Verpflichtung gilt bis 20 Uhr. Der Gehweg muss nicht auf seiner gesamten Breite geräumt/gestreut werden, sondern auf einem für den Fußgängerverkehr notwendigen Streifen von 1 m Breite. Laut § 8 der Satzung ist ein „Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen wie Asche, Sand, Salz oder Sägemehl möglich.
Aus der Verbandsgemeinde
BEKANNTMACHUNG
Schneeräum- und Streupflicht Während der Wintermonate drohen wieder Gefahren durch Schnee- und Eisglätte. Deshalb möchten wir auf die Schneeräum- und Streupflicht der Straßenanlieger aufmerksam machen. Die Stadt Prüm sowie alle Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Prüm haben die ihnen nach § 17 des Landesstraßengesetzes obliegende Reinigungspflicht einschließlich der Schneeräum- und Streupflicht auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Nach den vorliegenden Straßenreinigungssatzungen haben die Reinigungspflichtigen Schnee unverzüglich wegzuräumen, wenn die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Die Räumpflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fahrbahnen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, dass während den allgemeinen Verkehrszeiten (nach den Straßenreinigungssatzungen verschieden zwischen 07.00 bis 20.00 Uhr) auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht entfällt die Verpflichtung der Stadt Prüm bzw. der jeweiligen Ortsgemeinde. Wenn sie innerhalb der geschlossenen Ortslage dennoch räumt oder streut, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und lediglich zur Entlastung ihrer Bürger. Hieraus ergibt sich jedoch kein Haftungsanspruch und erst recht kein Anspruch darauf, von der eigenen Verpflichtung freigestellt zu werden.
Wir weisen ferner ausdrücklich darauf hin, dass bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Räum- und Streupflicht das Anfahren der Grundstücke durch Entsorgungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen ist eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht sichergestellt und kann auch nicht gegenüber den Entsorgungsunternehmen geltend gemacht werden.
Wer gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500,-- Euro geahndet werden kann.
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm - örtliche Ordnungsbehörde -
Dazu eine Frage von Leser Ronald: Wir haben ein Haus in dieser Region, wohnen aber noch nicht dort. Wir sind alle 14 Tage dort. Wie sieht es dann mit der Reinigung und der Sauberhaltung der Straße aus?
Antwort INPUT: Fragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde nach. Die entsprechenden Flächen müssen auf jeden Fall freigehalten werden. Wenn man selbst nicht anwesend ist, muss die Reinigungspflicht an andere Personen oder eine Firma übertragen werden. |