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17.09.2020

VG Trier: Schulleiterin unterliegt mit Unterlassungsklage

Trier (red/boß) Die 6. Kammer des Gerichts hat kürzlich die Klage einer bis zu ihrer Abordnung als Schulleiterin einer Förderschule im Kreis Vulkaneifel tätigen Klägerin gegen den Landkreis Vulkaneifel

auf Unterlassen bestimmter Äußerungen abgewiesen.
Spätestens seit dem Jahr 2015 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Schulträger. Aufgrund dessen wandte sich der Landrat des Landkreises Vulkaneifel im Juli 2019 an den Präsidenten der ADD und erklärte, dass sich die Zusammenarbeit mit der Klägerin zunehmend schwierig gestalte. Im letzten Absatz des Schreibens war unter anderem die Rede von einem unangemessenen Umgangston der Klägerin, der einen störenden Einfluss auf das Verhältnis zum Schulträger habe und sich auch negativ in der Außenwahrnehmung der kreiseigenen Schule auswirke. Mit Wirkung vom 14. Oktober 2019 wurde die Klägerin an die ADD abgeordnet (vgl. Pressemitteilung 26/20), wobei ihr das vorgenannte Schreiben zur Kenntnis gegeben wurde. Daraufhin forderte sie den Landrat schriftlich zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung auf. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, verfolgte sie ihr Begehren mit der vorliegenden Klage weiter.
Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 6. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen der gerügten Äußerung habe.
Der Landrat habe mit dem Schreiben an den Präsidenten der ADD das legitime Ziel verfolgt, auf die Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulleiterin hinzuweisen. Hierbei sei das Schreiben zur Behebung etwaiger Missstände geeignet und erforderlich gewesen, da der Präsident der ADD die Dienstaufsicht über Schulleiter/innen ausübe und sich andere Mittel, wie etwa die direkte Gesprächsführung mit der Klägerin oder ein Einschreiten der ADD mittels konkreter Einzelanweisung zur Beseitigung der grundlegenden Probleme zwischen den Beteiligten als unzureichend erwiesen hätten. Darüber hinaus würden die vom Landrat geäußerten Werturteile auf einem jedenfalls sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Die von ihm benannten Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Schulträger seien in den vorgelegten Verwaltungsakten umfangreich dokumentiert. Die Bezeichnung des Umgangstons der Klägerin als diktatorisch und frech sei zwar drastisch, aber noch keine persönlich diffamierende Schmähung und überschreite angesichts der langwierigen Auseinandersetzungen und des dabei seitens der Klägerin an den Tag gelegten Verhaltens bei einer Gesamtwürdigung der Umstände noch nicht den sachlich gebotenen Rahmen. Schließlich wiege die mit der beanstandeten Äußerung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht so schwer, dass sie außer Verhältnis zu dem berechtigten Anliegen, den Präsidenten der ADD nachdrücklich auf die anhaltende Störung der Beziehung zwischen dem Schulträger und der Klägerin als Schulleiterin hinzuweisen, stünde.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Az.: 6 K 4947/19.TR