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16.09.2020

VG Trier: Bundesbeamter wegen Bestechlichkeit aus dem Dienst entfernt

Trier (red/boß) Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr beschäftigten Beamten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

Der beklagte Beamte war für die Absicherung von Liegenschaften der Bundeswehr zuständig, welche überwiegend durch Fremdfirmen erfolgte. Hierbei war er unter anderem mit der Auswertung der Angebote von Fremdfirmen befasst und gehörte auch der Kommission an, die letztlich den Zuschlag an die Firmen erteilte. Im Jahr 2011 erhielt er auf Veranlassung des leitenden Mitarbeiters einer Firma, welche langjährige Auftragnehmerin der klagenden Bundesrepublik Deutschland war, Geschenke im Wert von insgesamt circa 5000 Euro, darunter ein i-Phone und ein i-Pad. Infolgedessen wurde im Jahr 2015 mit mittlerweile rechtskräftigem Strafbefehl wegen Vorteilsannahme eine Geldstrafe gegen den Beklagten festgesetzt. Zudem nahm der Beklagte im Zeitraum von 2008 bis 2013 122 unentgeltliche Bewirtungen durch Mitarbeiter der betreffenden Firma entgegen, ohne diese gemäß einer entsprechenden Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung seinem Vorgesetzten anzuzeigen. Lediglich in seinen Reisekostenabrechnungen gab er diese Bewirtungen an.
Mit Urteil vom 28. August 2020 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt, da er ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Durch die strafbewehrte Vorteilsannahme habe er schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten, das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie die Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung verstoßen. Daneben habe er sich der fahrlässigen Verletzung der Folgepflicht, d. h. der Pflicht, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, schuldig gemacht, indem er dem zuständigen Vorgesetzten 122 unentgeltliche Bewirtungen trotz entsprechender Weisung des Dienstherrn nicht angezeigt habe. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen könnten diese Anzeige nicht ersetzen.
Das Fehlverhalten des Beklagten, welcher eine besondere Vertrauensstellung innegehabt habe, könne nur mit der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausreichend geahndet werden. Er habe seine Position als Amtsträger zu seinem eigenen Vorteil missbraucht, was einen erheblichen Charaktermangel erkennen lasse und zudem dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine integre Verwaltung erheblichen Schaden zufüge. Insbesondere die wiederholte Annahme von Sachleistungen lasse erkennen, dass es sich nicht um ein persönlichkeitsfremdes und einmaliges Verhalten gehandelt habe, sondern belege eine Charakterstruktur, die durch eigennütziges, egoistisches Verhalten geleitet werde und wiederholt die rote Linie der vertrauensvollen Zusammenarbeit überschritten habe. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses könne dem Dienstherrn bei objektiver Betrachtung nicht mehr zugemutet werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Az.: 4 K 1296/20.TR –