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14.02.2019

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz lehnt Aufnahme von Ermittlungen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs innerhalb der katholischen Kirche ab

Koblenz (red/boß) Die am 25.09.2018 veröffentlichte wissenschaftliche Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige

im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (MHG-Studie) haben sechs Strafrechtsprofessoren in Verbindung mit dem Institut für Weltanschauungsrecht zum Anlass genommen, bei den Staatsanwaltschaften Mainz und Trier Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erstatten. Da im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Pfarreien der Bistümer Köln, Limburg, Mainz und Trier liegen, hat die Generalstaatsanwaltschaft die Verfahren an sich gezogen. Nach Prüfung des Vortrags in der Strafanzeige und Auswertung der MHG-Studie hat sie die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaften sind nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung verpflichtet, gegen jeden Verdächtigen Ermittlungen aufzunehmen, sofern ein Anfangsverdacht für eine Straftat gegeben ist (Legalitätsprinzip). Ein Anfangsverdacht in diesem Sinne ist begründet, wenn aufgrund konkreter Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat verübt worden ist.
Nicht durch greifbare Umstände belegte Vermutungen oder allgemeine Erwägungen sind dagegen nicht geeignet, einen Anfangsverdacht auszulösen.
Hiervon geht die Generalstaatsanwaltschaft nach dem Ergebnis ihrer Überprüfung aus: Die Strafanzeige der sechs Strafrechtsprofessoren enthält keine tatsächlichen Angaben zu bestimmten aufzuklärenden und noch verfolgbaren Straftaten. Die Anzeige beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, auf die Ergebnisse der MHG-Studie zu verweisen. Allein der Umstand, dass es nach den Ergebnissen der MHG-Studie im Verantwortungsbereich der katholischen Kirche erwiesenermaßen in der Vergangenheit zu Missbrauchsfällen gekommen ist, löst die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaften jedoch nicht aus. Erklärtes Ziel der Studie war es nämlich, die Gesamtzahl der sexuellen Missbräuche von Kindern und Jugendlichen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Verantwortungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz in der Zeitspanne von 1996 bis 2014 zu erfassen und einer wissenschaftlichen Analyse zu unterziehen. Dabei standen vor allem die Häufigkeit solcher Taten, deren spezifische Rahmenbedingungen und Folgen sowie das Erkennen und analysieren von Strukturen, die Vorfälle dieser Art begünstigen können, im Vordergrund.
Alle Fälle, einschließlich der beteiligten Personen (Opfer und Täter) blieben in wesentlichen Teilen der Studie anonym. Weder gehen der Name von Tätern oder Opfern oder sonstigen Dritten, noch Geburtsdaten, Namen von Pfarreien, Orte, mit Ausnahme des Bistums, in dem sich die jeweilige Tat ereignet haben soll, aus der Studie hervor. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse können deshalb keiner bestimmten oder bestimmbaren namentlichen Person zugeordnet werden. Ferner werden in der Studie zwar die im Strafgesetzbuch geregelten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs erfasst, berücksichtigt werden darüber hinaus aber auch Fälle, die dem nach den kirchlichen Leitlinien deutlich weitergehenden Begriff des sexuellen Missbrauchs entsprechen, also auch Sachverhalte unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch. Nicht zuletzt verfügt die MHG-Studie nach eigenen Angaben über keine verlässlichen Kriterien, anhand derer die Tragfähigkeit der jeweils erhobenen Daten nachvollzogen werden könnte.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass sich weder aus der Strafanzeige der sechs Strafrechtsprofessoren noch aus der öffentlich gemachten Studie zureichende tatsächliche Hinweise auf eine nach Tatzeit, Tatort, betroffener und handelnder Person sowie Tathandlung eingrenzbare verfolgbare Straftat ergeben. Die Aufnahme von Ermittlungen war daher abzulehnen.
Ungeachtet dieses Umstandes hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz aus Anlass der Veröffentlichung der MHG-Studie die bischöflichen Ordinariate in Köln, Limburg, Mainz und Trier aufgefordert, Unterlagen zu sämtlichen den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft betreffende Verdachtsfälle vorzulegen. Dieser Aufforderung sind die bischöflichen Ordinariate nachgekommen. Die Unterlagen werden nunmehr von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften ausgewertet. Nach einer ersten Durchsicht sind zahlreiche Fälle bereits in der Vergangenheit angezeigt und strafrechtlich verfolgt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass lediglich in Einzelfällen Anlass bestehen wird, neue Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Presse Generalstaatsanwaltschaft Koblenz