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02.10.2018

"Nürburgring 2009" - Verfahrenseinstellung gegen Schweizer aufgehoben

Koblenz/Nürburgring (red/boß) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 2018 aufgehoben. Mit diesem Beschluss war das

gegen einen Schweizer Staatsbürger wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts „Nürburgring 2009“ geführte Strafverfahren eingestellt worden.
Das Landgericht Mainz war der Auffassung gewesen, die dem Angeklagten vorgeworfenen beiden Fälle der Urkundenfälschung - jeweils Herstellen und Gebrauch eines gefälschten Schecks - unterlägen nicht dem deutschen Strafrecht. Die Taten seien nicht im Inland begangen worden. Die Verfahrenseinstellung wurde durch die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 14. September 2018 die Verfahrenseinstellung aufgehoben und klargestellt, dass hinsichtlich beider angeklagten Taten auch im Inland ein Tatort besteht und damit deutsches Strafrecht anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für die Bestimmung des Tatortes nicht allein die erste Übergabe der Schecks, welche jeweils im Ausland erfolgte, maßgebend. Vielmehr begründe auch jede Weitergabe einer gefälschten Urkunde einen Tatort, wenn die Weitergabe von vornherein vom Tatplan und Vorsatz des Täters umfasst war. So verhalte es sich hier.
Nach der Beweislage spreche vieles dafür, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass die gefälschten Schecks letztlich bei einer deutschen Bank eingereicht werden. Im Falle des ersten übergebenen Schecks sei es auch tatsächlich zu dessen Einreichung bei der Rheinland-Pfalz Bank in Mainz gekommen, wodurch ein Tatort in Mainz begründet worden sei. Im Falle des zweiten übergebenen Schecks sei es zwar nicht mehr zur Einreichung gekommen, weil zwischenzeitlich die fehlende Deckung des ersten Schecks bekannt geworden sei. Insoweit sei jedoch maßgeblich, dass nach der Vorstellung des Angeklagten sich die von der Tat ausgehende Gefahr gerade in Deutschland realisieren sollte.
Das Verfahren wird daher fortzusetzen sein, so der Pressesprecher des OLG.

Presse OLG