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17.04.2018

Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

Trier/Preist (red/boß) Die Ortsgemeinde Preist (Eifelkreis Bitburg-Prüm) ist verpflichtet, die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 empfangenen Zuwendungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland- Pfalz zurückzuzahlen.

Auch hat sie keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 6. April 2018 entschieden.

Die Ortsgemeinde Preist und das Land Rheinland- Pfalz hatten Anfang 2012 einen Vertrag über die Teilnahme der Ortsgemeinde am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland- Pfalz abgeschlossen. Bei Vertragsschluss blieb seitens des Landes jedoch unbemerkt, dass die Ortsgemeinde Preist das mit der Teilnahme am Entschuldungsfonds bezweckte Konsolidierungsziel bereits im Jahr 2010 erreicht hatte, da sie damals den Verkaufserlös aus einer Grundstücksveräußerung verwendet hat, um ihre Liquiditätskredite vollständig abzubauen. Infolgedessen wurden der Ortsgemeinde für das Jahr 2012 antragsgemäß Zuwendungen aus dem Entschuldungsfonds gewährt. Im Jahr 2013 wies die Ortsgemeinde erstmals auf das Unterschreiten der maßgeblichen Kreditgrenze zum 31. Dezember 2012 hin, korrigierte ihre Angaben aber später dahingehend, doch weiterhin Unterstützungsbedarf aufzuweisen. Da der Beklagte es nicht für ausgeschlossen hielt, dass die Ortsgemeinde letztlich weiterhin zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds berechtigt sei und insofern zunächst die weitere Entwicklung ihrer finanziellen Situation abwarten wollte, hat er in den Jahren 2013 und 2014 erneut Zuwendungen gewährt. Nachdem er von den endgültigen Zahlen hinsichtlich der Liquiditätskreditbestände der Ortsgemeinde Kenntnis erlangt hatte, hob der Eifelkreis Bitburg- Prüm schließlich mit Bescheid vom 24. November 2015 die vorangegangenen Bewilligungsbescheide auf und forderte die Ortsgemeinde zur Rückzahlung auf. Hiergegen wendet diese sich mit der vorliegenden Klage, zu deren Begründung sie sich insbesondere auf ein schutzwürdiges Vertrauen in das Behaltendürfen der Zuwendungen beruft.

Das Gericht hat die Klage der Ortsgemeinde abgewiesen, da die Rückforderung der gewährten Zuwendungen zu Recht erfolgt sei. Es habe bereits an einer wirksamen Teilnahme der Klägerin am Kommunalen Entschuldungsfonds gefehlt, da eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass der Konsolidierungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Maßgeblich sei insofern, dass die Beteiligten ersichtlich nur für den Fall, dass das Konsolidierungsziel vor Vertragsschluss noch nicht erreicht war, einen wirksamen Vertrag schließen wollten. Daran habe es hier gefehlt, da die Klägerin ihre Liquiditätskreditbestände schon im Jahr 2010 vollständig abgebaut habe, ohne dass ein unmittelbarer Wiederanstieg zu erwarten gewesen sei. Doch selbst wenn man von der Wirksamkeit des Vertrages ausginge, bestünde kein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen, da es am Förderbedarf der Klägerin gefehlt habe. Auch könne die Klägerin sich infolge ihrer Bindung an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit weder auf Vertrauensschutz, noch auf die bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich zu berücksichtigende Jahresfrist berufen. Sonstige Umstände, die eine Rückforderung im Einzelfall ausschließen könnten, lägen nicht vor. Nach alledem bestehe auch kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Zuwendungen für das Jahr 2015.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Az.: – 7 K 7497/17.TR –