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13.04.2018

Klage auf Ersatz von Frostschäden erfolglos

Trier (red/boß) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Frostschadens an ihrem unterhalb des Tunneldurchbruchs zur Hochmoselbrücke befindlichen Weinberg. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

An den Reben im Weinberg der Klägerin war es im Jahr 2013 durch Erfrieren der Fruchtblüte zu dem geltend gemachten Frostschaden gekommen, während in den benachbarten Weinbergen keine entsprechenden Schäden auftraten. Infolge des Frostschadens verzeichnete die Klägerin eine Ertragsminderung. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Bundesrepublik Schadensersatz, da sie der Auffassung war, der Frostschaden sei auf die Baumaßnahme am Tunnel der Bundesstraße B 50 sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abholzung von Vegetation zurückzuführen. Hierdurch sei es im Weinberg der Klägerin zum Auftreten von Kaltluft gekommen. Die Beklagte sah diese Ursächlichkeit nicht bestätigt und lehnte die Gewährung von Schadensersatz ab. Nachdem im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Gutachten zu den meteorologischen und klimatischen Auswirkungen des Baus der B 50 eingeholt wurde, hat die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiterverfolgt.
Hierbei blieb sie jedoch erfolglos, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ihr kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zustünde. Zwar sehe der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B 50 in gewissen Fällen die Gewährung von Schadensersatz vor, jedoch lägen die erforderlichen Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Schäden an ihrem Weinberg könnten nicht als straßenbaubedingte nachteilige klimatische Veränderungen angesehen werden. Vielmehr folge aus den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, welcher sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass die Bauarbeiten an der Hochmoselbrücke keinen Einfluss auf die Kaltluftzufuhr im Weinberg der Klägerin gehabt hätten. Wahrscheinlicher sei, dass der Winterschnitt ihrer Reben in Kombination mit dem Witterungsverlauf zu dem Schaden geführt habe. Die von der Klägerin gewählte Art des Zuschnitts ihrer Reben führe nämlich dazu, dass diese früher austrieben als die der Nachbarparzellen. Hierfür spreche überdies, dass es, wenn die Ursache in den Baumaßnahmen gelegen hätte, auch in den benachbarten Weinbergen zu Schäden hätte kommen müssen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Az.: 9 K 11939/17.TR