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30.12.2017

Ruhegehalt des früheren Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Ruwer aberkannt

Trier/Ruwer (red/boß) Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier hatte dem früheren Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer Bernhard B. mit Urteil vom 23.11.2017

das Ruhegehalt aberkannt.
In den nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen heißt es, der Beklagte habe sich in den Jahren 2001 bis 2015 in insgesamt 192 Fällen eines Betruges zulasten der Verbandsgemeinde Ruwer mit einem Gesamtschaden in Höhe von ca. 15.000 Euro schuldig gemacht. Das Begehen von Betrugshandlungen zulasten des Dienstherrn stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung dar. Dabei habe der Beklagte, der als Behördenleiter eine eigene Dienstanweisung zur Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Dienstkraftwagen erlassen habe, diese selbst missachtet und damit gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen.
Durch dieses Verhalten habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, infolge des Vertrauensverlustes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen wäre, sei ihm als Ruhestandsbeamten nach den gesetzlichen Regelungen das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Notwendigkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme ergebe sich indiziell bereits aus der Höhe des entstandenen Schadens sowie aus dem Umstand, dass der Beklagte über einen langen Zeitraum ihm nicht zustehende Gelder entgegengenommen und für eigene Zwecke verwendet habe. Das Eigengewicht der Verfehlung sei von daher bereits in objektiver Hinsicht gravierend. Zudem seien die Gelder unmittelbar auf sein Privatkonto geflossen, wodurch die erfolgte Kostenerstattung dem damit befassten Sachbearbeiter verborgen geblieben sei. Dadurch, dass der Beklagte sein Verhalten nach Anschaffung von Dienstwagen im Jahre 2004 zudem unter fortwährender Missachtung der von ihm erlassenen Dienstanweisung über zehn Jahre weiterhin praktiziert habe, habe er insgesamt eine hohe Hemmschwelle überwunden und seine Bereicherungsabsicht nachhaltig manifestiert.
Ein solches Handeln stelle die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beamten infrage. Der Beklagte habe auch in grobem Maße seine Stellung als Behördenleiter und Vorgesetzter in Vorbildfunktion geschädigt. Als Garant der rechtmäßigen Verwaltungsführung sowie als Repräsentant der Gemeinde und Dienstherr der ihm unterstellten Bediensteten gehöre es zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten, die geltenden Gesetze strikt zu beachten. Ein Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes ignoriere, verfehle wesentliche Aufgaben desselben und gebe zudem ein negatives Beispiel, welches das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung erschüttere und sie ermuntern könne, ebenso Leistungen ohne die dafür erforderliche Berechtigung geltend zu machen oder zu behalten.
Dem Beklagten komme auch kein wesentlich entlastendes Mitverschulden von Bediensteten der Verbandsgemeinde zugute. Diese hätten zwar gewisse Zweifel, lange Zeit jedoch keine verdichteten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten gehabt. Selbst wenn man von einem Verschulden der Mitarbeiter ausgehen würde, könnte dies den Beklagten nicht wesentlich entlasten. Dem stehe die dienstliche Stellung und das überragend gewichtige Eigenverschulden des Beamten entgegen. Er habe stets Kenntnis von allen Tatsachen und dem Unrechtsgehalt seines Verhaltens gehabt.
Zwar sei ihm zugute zu halten, dass er den entstandenen Schaden wiedergutgemacht sowie sich geständig eingelassen und seit seiner Wahl zum Bürgermeister im Jahre 1996 über nunmehr zwei Jahrzehnte anerkennenswerte und überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem durchschlagend milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beachtung der Dienstpflichten allgemein und insbesondere diejenige, dauerhaft bestmögliche Leistungen zu erbringen, gehöre zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses.
Die in der Aberkennung des Ruhegehalts liegende Härte sei für den Beklagten auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbares Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und der Funktionsfähigkeit sowie der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums diene.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23.11.2017 – 3 K 8022/17.TR -