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17.07.2017

Gegen Baustopp - Windenergieanlagen bei Metzenhausen dürfen errichtet werden

Koblenz/Metzenhausen (red/boß) Drei im Gebiet der Gemeinde Metzenhausen im Rhein-Hunsrück-Kreis geplante Windenergieanlagen dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

in einem Eilverfahren. Bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien keine Rechtsfehler erkennbar, die im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids führen könnten. Das Oberverwaltungsgericht gab damit einer Beschwerde der Windkraftbetreiber gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz statt. Dieses hatte dem Eilantrag einer Bürgerin entsprochen, von deren Hausgrundstück aus die geplanten Windräder sichtbar sind, und den Bau der Windenergieanlagen vorläufig gestoppt.
Anders als das Verwaltungsgericht gelangte das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen. Insbesondere seien die gesetzlichen Anforderungen an die gebotene Vorprüfung der Umweltverträglichkeit der drei Anlagen erfüllt worden. Nach der vom Gericht insoweit lediglich durchzuführenden Plausibilitätskontrolle sei das Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht zu beanstanden. Denn diese habe nachvollziehbar ergeben, dass nachteilige Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen bei Durchführung der im Genehmigungsbescheid den Betreibern verbindlich auferlegten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Darüber hinaus erfülle auch die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse die gesetzlichen Anforderungen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der Genehmigungsbescheid aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht geprüften Gründen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtsmäßigkeit begegne. Namentlich sei nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch den Betrieb der drei geplanten Windenergieanlagen einer unzumutbaren Lärmimmissionsbelastung ausgesetzt würde, da die für ihr Grundstück maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten deutlich unterschritten würden.
Aktenzeichen: 1 B 11015/17.OVG