zurück 
26.11.2020

Ärztlicher Kunstfehler mit Todesfolge hat gerichtliches Nachspiel

Trier (red/boß) Wegen fahrlässiger Tötung hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Trier gestern einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumonologie verurteilt. Er muss eine Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu je 100 € ableisten. 30 Tagessätze der Geldstrafe gelten als vollstreckt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Auszug aus der Anklageschrift:
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 15./16.12.2012 in Hermeskeil durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.
Der Angeklagte sei am Tattag aushilfsweise als Honorararzt im Bereitschaftsdienst des Krankenhauses St. Josef in Hermeskeil tätig gewesen, als am späten Abend die damals 19-jährige Geschädigte mit Husten, Atemproblemen und einer Schwellung der rechten Halsseite vorstellig geworden sei.
Der Angeklagte habe einen Pneumothorax und ein Hautemphysem an der rechten Halsseite diagnostiziert, aber sorgfaltswidrig verkannt, dass es sich bei letzterem um eine Blutansammlung gehandelt habe.
Der Angeklagte habe sodann notfallmäßig eine 14 Ch-Thoraxdrainage mittels chirurgischer Minithorakotomie gelegt, wobei er, was nicht lege artis gewesen sei, beim Einführen des Drainageschlauches einen Trokar als Führungsschiene benutzt habe.
Nachdem hiernach gefertigte Röntgenbilder eine nicht optimale Lage der Drainage im Bereich der Lungenbasis und einen weiterhin bestehenden Pneumothorax der rechten Seite gezeigt hätten, habe sich der Angeklagte entschlossen, einen Drainagewechsel mit einem größeren Schlauch vorzunehmen. Er habe eine 24 Ch-Drainage gelegt und erneut einen Trokar als Führungsschienen verwendet. Hierbei habe er mit dem Trokar versehentlich die Pleurakuppe durchstoßen und die Arm-Kopf-Vene der Geschädigten perforiert.
Obwohl der Zustand der auf der Intensivstation monitorüberwachten Patientin zunächst stabil geblieben sei, sei es im Laufe der Nacht aufgrund dieser Perforation und möglicherweise weiterer Blutungsquellen zu einer massiven Einblutung im Halsbereich gekommen. Die Geschädigte habe am 16.12.2012 gegen 6:00 Uhr das Bewusstsein verloren. Die daraufhin unter Beteiligung des Angeklagten eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, weil verkannt worden sei, dass zur Sicherstellung der Beatmung der Geschädigten ein chirurgischer Zugangsweg zur Luftröhre (zum Beispiel Luftröhrenschnitt) erforderlich gewesen sei.