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14.10.2020

Infektionsgeschehen im Eifelkreis Bitburg-Prüm erfordert verbindliche Regelungen

Bitburg-Prüm (red/boß) Die am Montag 12.10. in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz beschlossenen Regeln zur Eindämmung der Infektionslage im Eifelkreis, werden am morgigen Donnerstag, 15.10.2020, wirksam.

Bis zum 30.11.2020 gelten auf Grundlage einer inzwischen veröffentlichten Allgemeinverfügung Vorgaben für alle Bürgerinnen und Bürger, die erheblich dazu beitragen sollen, bisher nicht entdeckte sowie mögliche neue Infektionsketten zu unterbrechen.
Nachfolgend veröffentlicht die Kreisverwaltung nähere Erläuterungen, die bei der Einhaltung der ab morgen geltenden Regeln helfen sollen. Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als abschließend zu verstehen und können aus der Situation des Einzelfalles gegebenenfalls eine Anpassung erfordern:

1. Aufenthalt im öffentlichen Raum
„Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum ist, auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei kleinen Zusammenkünften mit maximal fünf Personen oder Angehörigen aus zwei Haushalten gilt diese Vorgabe nicht.“

Mit „öffentlicher Raum“ sind vor allem öffentlich zugängliche Verkehrs- und Grünflächen innerhalb von bebauten Ortschaften gemeint. Straßen, Plätze, Fußgängerbereiche, Parkanlagen, begehbare Wälder und andere Freizeitflächen gehören dazu. Hier besteht weiterhin keine allgemeine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - es sein denn, bei einzelnen Veranstaltungen (z.B. Flohmärkte) oder einer konkreten Verwaltungsanweisung (siehe „Bitburger Bauernmarkt“) besteht eine Pflicht aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung. Der Mindestabstand ist einzuhalten, selbst wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung freiwillig getragen wird. Erst bei Zusammenkünften von maximal fünf Personen aus mehreren Haushalten oder (mehr als fünf) Angehörigen aus zwei Haushalten gilt das Abstands- und Maskengebot nicht. Neu ist, dass diese Aufhebung von 10 auf 5 Personen abgesenkt wurde.

Einfach formuliert: Abstand halte ich grundsätzlich immer. Eine Maske brauche ich erst, wenn ich mich - nicht zufällig, sondern bewusst - bei einer größeren Personengruppe aufhalte. Sind dies maximal 5 Personen bzw. Personen aus nur 2 Haushalten, braucht es weder Maske, noch Abstand.
Dies war bisher für max. 10 Personen über die Bekämpfungsverordnung des Landes vorgegeben und wurde nun für den Eifelkreis auf 5 reduziert. Die Maskenpflicht bleibt daher unverändert, lediglich die Gruppengröße für die enge und „maskenfreie“ Zusammenkunft wurde verkleinert.

2. Veranstaltungen
„Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind unter Beachtung der aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung RLP nur zulässig, solange nicht mehr als 75 Personen gleichzeitig anwesend sind. Als Richtgröße sollen für jede Person 5m² zur Verfügung stehen.“

Hierunter fallen Veranstaltungen gewerblicher oder öffentlicher Art, wie Konzerte und Informationsveranstaltungen. Da hier in der Regel ein Teilnehmerkreis anwesend ist, der sich untereinander nicht kennt, sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig, damit diese Veranstaltungen möglichst sicher durchgeführt werden können. Der Veranstalter hat insbesondere für die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht Sorge zu tragen. Beachte: Die Maskenpflicht entfällt lediglich am Platz. Außerdem gilt die Pflicht zur Kontakterfassung; die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist von 250 auf 75 reduziert worden. Neu ist, dass die Personenbegrenzung von 5 qm/Person auch dann einzuhalten ist, wenn die Teilnehmenden einen zugewiesenen Platz haben. Die Zahl von 75 gleichzeitig Anwesenden ist eine Maximalzahl, d. h. die zulässige Personenzahl hängt von der tatsächlich verfügbaren und begehbaren Fläche ab.

3. Private Feiern
„Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, z.B. private Feiern, sind unter Beachtung der aktuell gelten-den Corona-Bekämpfungsverordnung RLP nur zulässig, solange nicht mehr als 10 Personen mit Angehörigen aus höchstens zwei Haushalten gleichzeitig anwesend sind. Der Teilnehmerkreis muss zuvor eindeutig festgelegt sein.“

Erlaubt sind Veranstaltungen von bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten, bei denen der Teilnehmerkreis vorab feststeht und die Anwesenden miteinander bekannt sind. Bei geschlossenen, privaten Veranstaltungen ist es selten möglich, die für andere Veranstaltungen geltenden Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen und zu kontrollieren. Ein „Weniger“ an Schutzmaßnahmen wird daher durch eine reduzierte Personenzahl ausgeglichen. Bis auf die Pflicht zur Kontakterfassung haben die übrigen Abstands- und Hygienemaßnahmen einen Appell-Charakter; gefragt ist die Eigenverantwortung der Teilnehmer.

4. Sport
„Das allgemeine sportliche Training und der Wettkampf sind nach den Regelungen der aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung RLP zulässig, jedoch sind keine Zuschauer - weder im sportlichen Training, noch im Wettkampfbetrieb - erlaubt.“
Diese Anordnung ist nicht weiter erläuterungsbedürftig.

Presse Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm