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05.06.2020

Landrat Joachim Streit fordert Ausgleich für "coronageschädigte" Unternehmen

Bitburg-Prüm (red/boß) Der Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Dr. Joachim Streit, fordert von der Bundesregierung eine Erweiterung der Entschädigungsregelung des § 56 IfSG für alle betroffenen Betriebe,

die durch die Rechtsverordnungen der Länder Corona-bedingt schließen mussten.
Dr. Joachim Streit: „Es gilt der im deutschen Recht verankerte Entschädigungsgrundsatz des „enteignenden Eingriffs“. Dieser kommt immer zum Tragen, wenn eine bestimmte Personengruppe ein Sonderopfer für andere hinnehmen muss. Ein Sonderopfer liegt vor, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, wenn er eine - anderen nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende - besondere Belastung durch die Folgen der Handlung, hinnehmen muss. Dieses Sonderopfer ist durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen der Länder in Absprache mit der Bundesregierung gegeben.

Das Infektionsschutzgesetzt erfasst bei den Entschädigungen nur die Fälle, bei denen jemand selbst andere anstecken könnte und deshalb ein Erwerbsverbot erhält. Interessanterweise ist der Adressatenkreis erweitert um Pflegeberechtigte, wenn deren Kinder wegen Schließung der Einrichtung selbst betreut werden müssen, und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, ohne selbst krank zu sein.

Gleiches muss für Unternehmen gelten: Ob Beherbergungsbetriebe, Gaststätten oder Restaurants, Frisöre, Tanzschulen oder Tattooläden, Kosmetik- oder Fitnessstudios, Schausteller oder Marktbeschicker, Kunst und Kultur bis zum Kino - diese mussten wie viele andere Einzelhändler schließen – jedoch nicht, weil sie krank waren, sondern um Kontaktmöglichkeiten zu unterbinden. Ihre Tätigkeiten sind konkret durch Rechtsverordnungen verboten worden. Damit haben diese Selbstständigen ein Sonderopfer erbracht, um alle anderen zu schützen. Solche Sonderopfer sind nach den deutschen Rechtsgrundsätzen zu entschädigen.

Der Bund hat Soforthilfen und Kreditprogramme aufgelegt. Während Soforthilfen als Entschädigungsleistung anerkannt und auf Sonderopferentschädigungen anzurechnen sind, sind es Kreditprogramme nicht, weil Kredite mit Zinsen versehen und zurückzuzahlen sind.

Hier weist das Infektionsschutzgesetz eine Lücke auf. Diese ist umgehend durch ein entsprechendes Entschädigungsgesetz zu schließen. Es ist das sogenannte Integritätsinteresse zu ersetzen: Geschädigte Unternehmen sind so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis, d.h. die Betriebsschließung, nicht stattgefunden hätte - einschließlich des unter normalen Umständen zu erwartenden Gewinns.

"Die Zeit ist knapp, denn viele Betriebe haben enorme Ausfälle erlitten. Deshalb fordere ich die Länder und den Bund auf, ein Entschädigungsgesetz für Unternehmen unverzüglich auf den Weg zu bringen!“, so der Landrat abschließend.

Presse KV Bitburg-Prüm