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11.02.2020

Leserservice: Beim Thema "Ruhezeiten" kommt es häufig zu Streit unter Nachbarn

In Wohngebieten sollten Bewohner auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Doch wer kennt das Problem nicht: Rücksichtlose und lärmende Mitmenschen während der Ruhezeiten. Der Verband der Immobilienverwalter

Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz VDIV-RPS) informiert: Welche Ruhephasen müssen Bewohner einhalten und wie sind die allgemeinen Rechte im Streitfall?
Trotz unterschiedlicher Lebensgewohnheiten haben sich Bewohner im Sinne eines harmonischen Zusammenlebens an die festgeschriebenen Ruhezeiten zu halten. Ist hierzu im Mietvertrag oder der Hausordnung nichts vermerkt, gilt nur die gesetzliche Nachtruhe von meist 22 bis 6 Uhr.
Eigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften können nach BGH (V ZB 11/98) hingegen Beschlüsse über weitergehende Ruhezeiten, etwa werktäglich von 13 bis 15 Uhr fassen, die dann – je nach Gestaltung des Mietvertrags – auch für die Mieter gelten. Vermieter dürfen sich gegen lärmende Mieter zur Wehr setzen und haben im Wiederholungsfall das Recht zur Abmahnung bis hin zur Kündigung. Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Bewohner, die in der Mittagszeit zur Bohrmaschine greifen, Schlagzeug spielen oder nachts laute Partys feiern, bekommen natürlich Ärger mit ihren Nachbarn. Trotz fester Ruhezeiten gibt es aber auch Ausnahmefälle: Geräusche wie etwa „Lärm“ von Kindern oder das gelegentliche Bellen von Hunden müssen in einer Wohngemeinschaft auch innerhalb der Ruhezeiten geduldet werden. Auch nächtliches Duschen zählt beispielsweise nicht als Ruhestörung, sofern es sich innerhalb eines normalen Zeitrahmens bewegt.“ Unvermeidbar sind erhöhte Geräuschpegel bei Bauaktivitäten oder Umzügen. Um im Vorfeld hier Ärger zu minimieren, sollten Bewohner dann vorab Nachbarn und die Hausverwaltung über ihre Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

Presse VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.