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08.01.2019

Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen in Großkampenberg erfolglos

Trier/Großkampenberg (red/boß) Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage von Grundstückseigentümern in Großkampenberg (VG Arzfeld) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Eifelkreises Bitburg-Prüm

zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in der vorgenannten Gemarkung abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter im Urteil aus, da die Kläger sich als Nachbarn gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendeten, sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht die Frage, ob die erteilte Genehmigung objektiv rechtmäßig sei, sondern alleine die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften rechtmäßig sei.
Dies sei der Fall. Zunächst sei die von den Klägern gerügte, durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Anzeigen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde, der örtlichen Tageszeitung sowie auf der Homepage des Kreises inhaltlich völlig ausreichend gewesen.
Die Kläger könnten einen Aufhebungsanspruch auch nicht auf eine mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung stützen. Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit einer förmlichen und nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden. Schließlich gingen von den Anlagen im Hinblick auf die Kläger auch keine nicht hinnehmbaren Lärmimmissionen aus. Die im Verfahren beigeladene Betreiberfirma habe durch ein Schallgutachten hinreichend belegt, dass die in der Genehmigung enthaltenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten.
Rechtlich durchgreifende Bedenken hiergegen seien von den Klägern im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hätten, dass die streitgegenständlichen Anlagen einen extrem hohen Schattenschlag hätten, hätten sie nicht substantiell darzulegen vermocht, ob bzw. inwieweit die entsprechenden Nebenbestimmungen in der erteilten Genehmigung nicht eingehalten werden würden.
Soweit die Kläger sich zur Begründung ihrer Klage letztlich auf die Gefährdung artengeschützter Tiere wie Rotmilan und Schwarzstorch beriefen, könnten sie dies nicht mit Erfolg geltend machen, da es sich bei der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschrift nicht um eine drittschützende Norm handele.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Az.: 9 K 2664/18.TR