zurück 
08.10.2018

Kein Jagdschein bei regelmäßigem Cannabis-Konsum

Trier (red/boß) Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfordert die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen

nicht bejaht werden kann. Dies ist einem Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.
Der Kläger beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei–Jahres–Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum rechtfertige die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Da aktives THC im Blut vorhanden sei, könnten cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden.
Dem ist der Kläger mit seiner Klage entgegengetreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei wissenschaftlich gesichert, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.
Das Gericht holte im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten ein und wies im Anschluss daran die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus, ein Jagdschein dürfe nur erteilt werden, wenn die im Sinne des Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Dies erfordere die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne.
Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums des ihm verordneten Medikaments keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Az.: 2 K 11388/17.TR –

Presse VG Trier