08.06.2018
Nach Baumsturz im Weisshaus-wald keine Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung
Trier (red/boß) Wegen des Unfalls im Tiergehege im Weisshauswald in Trier am 01.05.2018, bei dem ein 10-jähriges Mädchen durch einen umstürzenden Baum erheblich verletzt wurde,
werden keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt werden. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sturzursache haben sich keine Hinweise für eine unfallursächliche Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Kontrolle des Baumes ergeben. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen daher nicht. Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Verfahren eingestellt. Zur Klärung der Unfallursache hatte die Staatsanwaltschaft einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz für den Garten- und Landschaftsbau mit der Erstattung eines Gutachtens über den Zustand des Baumes, die Sturzursache und deren etwaige Vorhersehbarkeit beauftragt. Dieser kommt in seiner Expertise zu dem Ergebnis, dass sturzursächlich ein zu schwach ausgeprägtes Wurzelsystems des in einem Hang stehenden Baumes gewesen sei. Der umgestürzte Baum, eine 110 bis 120 Jahre alte Stieleiche, sei in seinem oberirdischen Bereich in Wachstum und Entwicklung weitgehend arttypisch gewesen. Die Belaubung sei der Jahreszeit angemessen gewesen. Faulstellen, Verletzungen oder sonstige relevante Schäden am Stamm seien nicht feststellbar gewesen. Jedoch habe es dem Baum an einem für seine Größe erforderlichen tiefgehenden Wurzelsystem mit gleichmäßig verteilten Starkwurzeln gefehlt. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auf den Standort des Baumes zurückzuführen, der auf einem massiven Felsuntergrund mit nur flachgründiger Bodenauflage gestanden habe, auf dem er entsprechende Starkwurzeln nicht in genügender Anzahl habe ausbilden können. Der Baum habe zwar über zahlreich ausgebildete Schwach- und Feinwurzeln verfügt, die für ein gesundes Erscheinungsbild gesorgt hätten. Diese seien aber nicht ausreichend gewesen, um den Baum im Hang zu verankern. Die standort- und wachstumsbedingte Standunsicherheit war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei einer richtlinienkonform sorgsam durchgeführten Regelkontrolle des Baumes vor dem Sturzereignis nicht erkennbar. Der Baum habe nach Durchführung einer solchen, den einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) entsprechenden Kontrolle den Eindruck eines vitalen Baumes ohne fachlich begründete Zweifel an seiner Verkehrssicherheit vermittelt. Dass der Baum wachstumsbedingt nicht über ein ausreichendes Wurzelsystem verfügt habe, sei erst nach dessen Umkippen erkennbar gewesen, als unter den Wurzelteller gesehen werden konnte. Ob das Kippen des Baumes letztlich durch ein Windereignis oder eine ungünstige Gewichtsverteilung in der Krone ausgelöst worden sei, sei daher für die Beurteilung der Frage der Vorhersehbarkeit unerheblich.
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