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15.11.2017

Anklage wegen Mordes an einer Waldhütte nahe Homburg-Bruchhof

Homburg/Bechhofen/'Saarbrücken (red/boß) Gegen einen 22 Jahre alten Deutschen aus Bechhofen/Rheinland-Pfalz hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen Mordes in heimtückischer Begehungsweise

und zur Verdeckung einer Straftat Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken – Schwurgericht -  erhoben.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten  im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem der Angeschuldigte und sein späteres Opfer Gh. am 13.08.2016 Zeit miteinander verbracht haben, sollen beide am Abend jenes Tages die Geburtstagsparty der Zeugin A. in Kleinblittersdorf besucht haben, wo Drogen und Alkohol konsumiert worden sein sollen. Hier sollen sie sich bis in die Morgenstunden des 14.08.2016 aufgehalten haben. Gh. soll  dort mit einem größeren Geldbetrag geprahlt haben, an den er durch Drogengeschäfte gekommen sein will.
Der Angeschuldigte soll bereits zu diesem Zeitpunkt geplant haben, das Geld an sich zu nehmen. Der Angeschuldigte und Gh. sollen gegen 07:00 - 07:30  Uhr die Party verlassen und  noch einige Stunden miteinander verbracht haben. Um die Mittagszeit soll der Zeuge H. zu den beiden gestoßen sein. Der Angeschuldigte soll dem Zeugen H.  mitgeteilt haben, dass er Amphetamin im Auto habe, woraufhin sich beide zum Fahrzeug begeben und mit ihm wegfahren sein sollen. Gh. soll zu dieser Zeit auf dem Beifahrersitz geschlafen haben. Der Angeschuldigte soll anschließend an den Modellflugplatz in Bechhofen gefahren sein und dort gemeinsam mit H. Amphetamin konsumiert haben. Bereits zuvor soll er dem schlafenden  Gh. Drogen und Geld abgenommen haben.
Der Angeschuldigte soll danach in ein Waldgebiet zwischen Bechhofen und Bruchhof zu einer Waldhütte gefahren sein. Dort soll er ein Seil genommen haben, das er am Kamin des Gebäudes vorgefunden hatte. Er soll zurück zum Fahrzeug gegangen sein und sich hinter den Beifahrersitz begeben haben. Er soll dem schlafenden Opfer zuerst probeweise mehrmals den Strick von hinten um den Hals gelegt haben. Zur Verdeckung des Diebstahls von Drogen und Geld beim Opfer soll  der Angeschuldigte Gh., der sich im Schlaf und im Drogenrausch keines Angriffs versah, mit dem Seil erdrosselt haben.
Der gesondert verfolgte Zeuge H. soll  die Tat bemerkt haben und  den Angeschuldigten noch angeschrien haben, der sich dadurch aber nicht von der Tat abbringen ließ. Der Zeuge H. soll nach der Tat voller Panik befürchtet haben, dass er durch seine Anwesenheit mit der Tötung in Verbindung gebracht werden könne. Er soll vorgeschlagen haben, den Leichnam wegzubringen. Beide sollen den Leichnam in den Fond des Fahrzeuges getragen haben. Der Angeschuldigte soll dem Opfer eine blaue Mülltüte über den Kopf gezogen haben, woraufhin der Zeuge H. sich ans Steuer des PKW gesetzt und in Frankreich hinter der Gemeinde Breidenbach an einem Schotterweg angehalten haben soll. Der Angeschuldigte und der Zeuge H. sollen das Opfer sodann in den Wald getragen haben, dieses an einem umgestürzten Baumstamm abgelegt,  mit Ästen bedeckt und schließlich die Örtlichkeit verlassen haben.
Der seit dem 14.07.2017 in Untersuchungshaft befindliche,  im Bereich von Gewaltdelikten niederschwelliger Art bereits erheblich vorbestrafte Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bisher nicht eingelassen.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kann ein Tatnachweis im Sinne der Anklage gegen den Angeschuldigten auf der Basis mehrerer Zeugenaussagen zu dem Verlauf der Party  - betreffend die Prahlerei mit dem Geld durch das spätere Opfer einerseits und die Äußerung  des Angeschuldigten, an dieses Geld zu gelangen, andererseits  -  und insbesondere auf der Basis der Bekundungen des gesondert verfolgten Zeugen H. zu dem eigentlichen Tatgeschehen geführt werden. Überdies soll der Angeschuldigte gegenüber seiner damaligen Freundin geschildert haben, dass er Gh. nach der Party getötet habe.  An der Täterschaft des Angeschuldigten bestehen nach Maßgabe des Vorstehenden keine vernünftigen Zweifel.
Die Identität des am 10.08.2017 durch Hinweise des gesondert verfolgten Zeugen H. aufgefundenen Opfers ist durch DNA-Analysen der französischen Behörden zweifelsfrei festgestellt.
Hinweise auf schuldmindernde oder gar -ausschließende Umstände beim Angeschuldigten haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Er soll der rechten Szene zuzuordnen sein,  auch dementsprechende Veranstaltungen und Konzerte besucht haben. Hinweise, dass die Tötung des Gh. aus fremdenfeindlichen Motiven heraus erfolgt ist, haben sich indes nicht ergeben.

Presse Staatsanwaltschaft Saarbrücken