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23.11.2017

Hauptverfahren gegen "Taliban" von Prüm geht am 24. November weiter

Koblenz/Prüm (red/boß) Die Anklage lautet auf mutmaßliche Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Taliban", Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Beihilfe zum Mord.

Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Anklage des Generalbundesanwalts gegen den 21-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Khan A. zur Hauptverhandlung zugelassen und im Juli das Hauptverfahren eröffnet.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Frühjahr 2014 bis Mitte 2015 sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt und gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen zu haben. Darüber hinaus ist er wegen Beihilfe zum Mord angeklagt.
Nach dem Inhalt der Anklage des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte im Frühjahr 2014 in Afghanistan im Bezirk Khak Safid einer 300 bis 400 Personen starken Kampfeinheit der „Taliban“ angeschlossen und umgehend ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 samt zugehöriger Munition erhalten haben. Die Kampfeinheit des Angeklagten soll dem Kommando eines Cousins seines Vaters unterstanden haben. Als Befehlshaber der örtlichen Talibaneinheit sei dieser zugleich Verwalter des Bezirks Khak Safid gewesen und habe in dieser Funktion zahlreiche Todesurteile gegen afghanische Regierungs-, Armee- und Polizeiangehörige verfasst. Der Angeklagte sei seinem Kommandeur als Leibwächter zugewiesen worden. Daneben habe der Angeklagte aber auch den für die Vollstreckung der Todesurteile Verantwortlichen beschützt.
Dementsprechend sei er in mindestens fünfzig Fällen dabei gewesen, als zum Tode Verurteilte abgeholt und anschließend hingerichtet worden seien. Bei einer Exekution Anfang des Jahres 2015 sei im Beisein des Angeklagten ein Soldat der afghanischen Streitkräfte mitten in der Nacht in dessen Wohnhaus überfallen und in einen Stützpunkt der Terrororganisation verbracht worden. Der Soldat habe nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich freikaufen und die angeordnete Hinrichtung abwenden zu können. Er sei daher durch einen Schuss in den Kopf getötet worden. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folge aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Der Angeklagte wurde am 26. Januar 2017 in Prüm festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Die Hauptverhandlung hatte am Montag, den 3. Juli 2017, begonnen. 11 Sitzungstage fanden bereits statt. Die Prozesstage 10. und 17.11.2017 wurden gestrichen.

Weitere Hauptverhandlungstermine sind wie folgt vorgesehen:
Freitag, 24. November 2017,
Freitag, 1. Dezember 2017,
Freitag, 8. Dezember 2017,
Freitag, 22. Dezember 2017,
jeweils 9.30 Uhr.