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23.05.2017

Anklage wegen Vorteilsnahme gegen früheren Bürgermeister der Gemeinde Mettlach erhoben

Saarbrücken/Mettlach (red/boß) Die Staatsanwaltschaft hat gegen den 50 Jahre alten früheren Bürgermeister der Gemeinde Mettlach, einen 47 Jahre alten Rechtsanwalt aus Mettlach,

der im Jahr 2015 Fraktionsvorsitzender einer im Gemeinderat vertretenen Partei war, und einen weiteren 67 Jahre alten Mann aus Mettlach Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken wegen Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung und Gründungsschwindel erhoben.
Der 47 Jahre alte Rechtsanwalt soll am 05.10.2015 in Berlin als nomineller Alleingesellschafter eine GmbH gegründet haben, deren Geschäftszweck das Ersteigern und die weitere Verwaltung des früheren Hotelanwesens „Auf Kappelt“ in Mettlach war. Bei Gründung der Gesellschaft soll er gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig erklärt haben, die Stammeinlage in Höhe von 25.000 € sei zur freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt worden; tatsächlich soll diese Einlage aber nicht geleistet worden sein, weshalb der Vorwurf des Gründungsschwindels erhoben wird. An der GmbH und an ihren Gewinnen sollten im Innenverhältnis absprachegemäß alle drei Angeschuldigte gleichmäßig beteiligt sein.
Der 47jährige und der 67jährige ersteigerten anschließend am 16.10.2015 für die GmbH das Gebäude zum Preis von 210.000 €. Die Finanzierung sollte über ein in Merzig ansässiges Kreditinstitut, dessen Verwaltungsrat der angeschuldigte 67jährige angehörte, erfolgen. Am 12.11.2015 wurde zwischen dem angeschuldigten früheren Bürgermeister und dem 47jährigen als Vertreter der GmbH die Anmietung des Gebäudes durch die Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren zu einer monatlichen Kaltmiete von 5.000 € netto vereinbart. Der frühere Bürgermeister sicherte im Anschluss daran vereinbarungsgemäß schriftlich noch am selben Tag der GmbH den Abschluss eines Mietvertrags zu diesen Bedingungen zu, der später auch abgeschlossen wurde.
Bereits im Vorfeld war zwischen den Beteiligten abgesprochen worden, dass der angeschuldigte frühere Bürgermeister dafür sorgen sollte, dass die Gemeinde einen Mietvertrag mit der GmbH über mindestens 5 Jahre zu mindestens 5.000 € monatlich abschließt, so dass mit dem einmaligen Einsatz von ca. 400 € pro Person Gründungskosten für jeden der Angeschuldigten ein jährlicher Gewinn in Höhe von 6.400 € anfallen würde und die Immobilie nach 5 - 6 Jahren schuldenfrei in ihrem Eigentum stünde.
Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Vorgehen auf Seiten des angeschuldigten Bürgermeisters eine Vorteilsannahme, bei den beiden Mitangeschuldigten eine Vorteilsgewährung.
Den ursprünglich gleichfalls im Raum stehenden Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) haben die Ermittlungen nicht bestätigt. Zwar wäre der Erwerb der Immobilie durch die Gemeinde auf lange Zeit betrachtet gegenüber der erfolgten Anmietung möglicherweise objektiv kostengünstiger gewesen. Unter Beachtung der Dispositionsfähigkeit einer Gemeindeverwaltung ist die Anmietung eines Gebäudes indes nicht direkt und ohne Einschränkung mit dessen Erwerb zu vergleichen. Insbesondere zieht der Erwerb eines solchen Anwesens für die Gemeinde eine langfristige Bindung nach sich, während der Abschluss eines befristeten Mietvertrages nach dessen Auslaufen keine weitere Verpflichtungen mehr begründet. Insoweit ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein eklatanter Verstoß gegen die im gemeindlichen Bereich zu beachtenden Grundsätze des vernünftigen Wirtschaftens nicht anzunehmen, zumal die vereinbarte Monatsmiete nicht exorbitant hoch erscheint.
Das Verfahren gegen einen 54 Jahre alten weiteren Beschuldigten, der als Vertreter des angeschuldigten früheren Bürgermeisters in der Folge den Mietvertrag über das Gebäude mit der GmbH auf Seiten der Gemeinde zu den genannten Konditionen letztendlich unterzeichnet hatte, wurde eingestellt, weil ihm strafbares Verhalten nicht nachzuweisen war. Insbesondere war diesem Beschuldigten im Vorfeld sowohl durch den angeschuldigten früheren Bürgermeister als auch durch einen weiteren Mitarbeiter der Gemeinde mitgeteilt worden, der Vertrag sei umfassend geprüft und als angemessen eingestuft. Auf diese Auskunft hatte sich der Beschuldigte verlassen, was vorsätzliches strafbares Verhalten ausschließt.

Presse Staatsanwaltschaft Saarbrücken