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24.02.2017

Widersprüche gegen Windparks Landkreis Bernkastel-Wittlich

Trier (red/boß) Die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat drei Eilanträge des NABU Rheinland-Pfalz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen

insgesamt drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Landkreises Bernkastel-Wittlich - Genehmigung von sechs Windenergieanlagen im Windpark „Staatsforst Wintrich“, von fünf Windenergieanlagen im Windpark „Staatsforst Morbach“ und von 12 Windenergieanlagen im Windpark Wintrich - abgelehnt.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, die erteilten Genehmigungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Sie würden weder gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der Landschaft und zum Artenschutz verstoßen, noch liege eine Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH- Gebieten (Flora, Fauna, Habitat) vor.
Zwar seien die Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf vom 16.5.1968 gelegen. Der Antragsgegner habe jedoch eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung erteilt, an deren Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestünden. Die hierfür erforderliche atypische Ausnahmesituation sei gegeben. Die Landschaftsschutzverordnung stamme aus dem Jahre 1968; zu dieser Zeit habe der Verordnungsgeber die Errichtung großer Windkraftanlagen zur Energieerzeugung noch nicht vorhergesehen. Der Antragsgegner habe alsdann im Rahmen der weiterhin erforderlichen Abwägung den Einfluss der Anlagen auf Natur und Landschaft eingehend dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen gegenübergestellt und sei zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer kohlenstoffdioxidfreien Stromversorgung überwiege.
Nach Auswertung der im Gerichtsverfahren vorgelegten Gutachten gehe von den genehmigten Windenergieanlagen auch keine erhöhte Tötungsgefahr für die Mopsfledermaus aus. Zudem habe der Antragsgegner, den Empfehlungen des Gutachters folgend, aber auch Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse in seine Genehmigung aufgenommen.
Schließlich seien die Windkraftanlagen außerhalb der FFH–Gebiete „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“, „Frohnbachtal bei Hirzlei“ und „Dhronhänge“ gelegen. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten gelange abschließend zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse und von Tier– und Pflanzenarten auszuschließen seien.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu
VG Trier,  Az.: 6 L 11680/16.TR, 6 L 11681/16.TR und 6 L 11682/16.TR