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13.05.2013

VG Trier: Kein weiterer Zuschuss für die Kindertagesstätte in Jünkerath

Trier/Jünkerath-D. (red) Der klagenden Gemeinde stehen neben den bereits gewährten Zuschüssen für den Umbau und die Erweiterung ihrer Kindertagesstätte in Jünkerath keine weitergehenden Fördergelder zu.

Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Die klagende Ortsgemeinde hatte im Dezember 2011 einen Zuschussantrag gestellt, der unter Zugrundelegung der ab dem 01.Januar 2012 geltenden Förderrichtlinien seitens des beklagten Landkreises beschieden wurde. Diese Förderrichtlinie sah im Gegensatz zu der Vorgängerrichtlinie nur die hälftigen Förderbeihilfen vor. Die Kürzung der Beihilfen um 50 % hatte der Jugendhilfeausschuss des Landkreises bereits im November 2011 beschlossen. Nach Auffassung der Kammer war diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da für die entsprechende Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds bestand. Des Weiteren bestehe nach Auffassung der Kammer auch kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Zuschüssen in Höhe der in der „alten Richtlinie“ vorgesehenen Fördergelder.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Az.: 2 K 972/12.TR

Presse VG Trier