12.04.2012
Verbandsgemeinden Obere Kyll und Hillesheim weiterhin auf Brautschau - höhere Mitgift muss her - mit Leserbrief
Jünkerath/Hillesheim-D. (boß) Ja, das liebe Geld spielt auch bei "politischen Ehen" eine Rolle. Die Verbandsgemeinde Obere Kyll mit Sitz in Jünkerath ist mit ihren Liquiditätskrediten von derzeit mehr als 11 Millionen Euro
die finanziell schwächste Einheit im Vergleich zu den möglichen Partnern Gerolstein und Hillesheim. Darüber hinaus weist die VG Obere Kyll ein laufendes Defizit von rund 1,3 Millionen Euro jährlich aus. Die VG Gerolstein ist deshalb im Februar dieses Jahres bereits aus den Fusionsverhandlungen ausgestiegen. Für eine freiwillige Fusion der Verbandsgemeinden Hillesheim und Obere Kyll bis zum 30. Juni 2012 ist es nach deren Ansicht erforderlich, eine höhere Schuldentilgung durch das Land Rheinland-Pfalz zu erfahren. Diesbezüglich ist auch ein Brief in die Landeshauptstadt unterwegs. Eine Fusion mit der Nachbarverbandsgemeinde Prüm ist im Moment nicht möglich, da nach dem derzeitigen Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform eine Fusion mit Verbandsgemeinden anderer Kreise ausgeschlossen ist. Denn die Obere Kyll gehört zum Vulkaneifelkreis und Prüm zum Eifelkreis Bitburg-Prüm. Allerdings haben schon mehrere Dörfer der Verbandsgemeinde Obere Kyll in Bürgerentscheiden eindeutig und mit großen Mehrheiten ihre Sympathie Richtung Prümer Land bekundet, zumal sie früher auch zum Altkreis Prüm gehörten und immer noch kulturelle, wirtschaftliche und emotionale Bindungen bestehen.
Dazu der Leser Erich Reichertz aus Prüm
Zitat: Eine Fusion mit der Nachbarverbandsgemeinde Prüm ist im Moment nicht möglich, da nach dem derzeitigen Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform eine Fusion mit Verbandsgemeinden anderer Kreise ausgeschlossen ist.
"Das trifft so nicht zu, denn §2 (4) des 1. Landesgesetzes zur Kommunalreform lässt grundsätzlich eine kreisüberschreitende Fusion zu:
§ 2 (4) Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Eine Ausnahme von Satz 1 kann zugelassen werden, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. Ferner können im Ausnahmefall die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert, die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden zusammengeschlossen sowie eine Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde ausgegliedert und in eine andere Verbandsgemeinde eingegliedert werden. Natürlich wird eine solche Fusion durch das Gesetz von entsprechenden Beschlüssen der beteiligten Verbandsgemeinderäte und betroffenen Ortsgemeinderäte abhängig gemacht. Die betroffenen Landkreise sind dagegen nur "zu hören", haben demnach also kein Vetorecht. Eine nicht durch das 1. Landesgesetz zur Kommunalreform gedeckte Ansicht vertritt das Innenministerium, das dem abgebenden Landkreis ein dort nicht vorgesehenes Vetorecht zubilligt." |